Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine anteilige Gebühr von 75 % der Dienstleistung erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Verhalten bei akuter Gefahr Wenn von einem Baum eine akute Gefahr ausgeht, können Fachfirmen einen Baum ohne vorherige Genehmigung fällen. Die Fällung ist unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und die akute Gefahrensituation mittels Fotos zu belegen. In diesem Fall ist ein Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen zu stellen. Bitte nutzen Sie das Formular unter der Rubrik „Formulare“.
Hecken und Sträucher Diese sind von der Baumschutzsatzung ausgenommen. Allerdings ist es verboten, in der Zeit vom 1. März – 30. September über den Jahreszuwachs zurück zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen.
Giftpflanzen Der Verzehr von Pflanzenteilen kann grundsätzlich gesundheitsschädlich sein. Im Zweifelsfalle nichts davon essen und kleine Kinder besonders schützen. Hilfen und Ansprechpartner finden Sie in dieser Broschüre (Öffnet in einem neuen Tab).
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