Ankunft in Deutschland: Was passiert mit einem Geflüchteten?
Gelangt ein Schutzsuchender in die Bundesrepublik Deutschland, so wird dieser zunächst von der Aufnahmeeinrichtung erstversorgt, die räumlich in der Nähe gelegen ist. Die Einrichtung sowie der Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen ist Sache der Länder. Die Länder verteilen die Schutzsuchenden untereinander, um eine angemessene Verteilung sicherzustellen. Dies erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Hilfe des Systems "EASY" (Erstverteilung von Asylbegehrenden). In den Außenstellen des BAMF, die den Erstaufnahmeeinrichtungen zugeordnet sind, stellt der Schutzsuchende dann seinen Asylantrag.
Wie werden die Geflüchteten an die Bundesländer verteilt?
Aufnahmequoten für die einzelnen Länder legen fest, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnehmen muss. Sie werden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" festgesetzt. Anschließend werden die Asylsuchenden innerhalb Hessens auf die Landkreise und kreisfreien Städte weiter verteilt. Dort findet in der Regel eine dauerhafte Unterbringung durch die Städte und Gemeinden statt. Denn die Kommunen sind in Hessen gemäß Landesaufnahmegesetz (LAG) eigenverantwortlich für die Unterbringung zuständig. Für die Kosten der Unterbringung und Versorgung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine pauschale Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz. Die Stadt Kassel erhält vom Land 940 Euro pro Person und Monat.
Aus welchen Ländern kommen die Geflüchteten zu uns?
Die Hauptherkunftsländer der Asylsuchenden in Hessen sind in den vergangenen Jahren vor allem Syrien, der Irak, Iran, Afghanistan, Eritrea und Somalia.
Was sind eigentlich die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen (HEAE)?
Die HEAE ist nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfg) zuständig für die Erstaufnahme von Asylsuchenden, die in Hessen einen Asylantrag stellen wollen, sowie für die damit erforderliche Unterbringung, Betreuung und Versorgung (Krankenhilfe usw.) bis zur Weiterleitung in die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen in anderen Bundesländern nach der bundesweiten Verteilung oder, wenn sie Hessen zugewiesen werden, bis zur Zuweisung in die hessischen Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Für auf dem Luftweg einreisende Asylsuchende ist die Außenstelle der HEAE am Flughafen in Frankfurt am Main zuständig.
Was passiert in den HEAEs?
Bei den in Hessen verbleibenden Asylsuchenden stellt die am Sitz der HEAE ansässige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Identität fest, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Hierfür werden Lichtbilder gefertigt und die Fingerabdrücke aufgenommen. Ebenso werden die Asylsuchenden von der HEAE selbst registriert.
In der jeweiligen HEAE stellen die Asylsuchenden ihre formalen Asylanträge bei dAußenstelle des BAMF und werden dort zu einem späteren Zeitpunkt zu ihren Anträgen auch angehört. Soweit dies nach ihrer Zuweisung an die Kommunen geschieht, kommen sie zu diesem Zweck in die HEAE zurück.
Werden die ankommenden Geflüchteten in der Erstaufnahmeeinrichtung medizinisch untersucht?
Alle ankommenden Geflüchteten werden in den Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen auf Anzeichen von Infektionserkrankungen und andere behandlungsbedürftige Erkrankungen medizinisch untersucht und bei einfachen Erkrankungen und Verletzungen betreut. Die Versorgung schwerer Krankheitsfälle erfolgt in umliegenden Arztpraxen oder Krankenhäusern. Zum Ausschluss einer Erkrankung an Tuberkulose wird bei jedem Geflüchteten eine Röntgen-Untersuchung durchgeführt.
Ich möchte als Arzt gerne in den Einrichtungen unterstützend helfen. An wen kann ich mich wenden?
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat für Ärztinnen und Ärzte eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse eingerichtet, bei der die Anrufe systematisch erfasst werden und laut Ministerium innerhalb von 24 Stunden ein persönlicher Kontakt erfolgt. Telefon: 0611 817-3456 oder per E-Mail: medhsm.hessende
Wie lange befinden sich die Geflüchteten in der Erstaufnahmeeinrichtung?
Die Dauer der Unterbringung in der HEAE soll so kurz wie möglich ausfallen. In der Regel sind die Betroffenen bei guter Bleibeperspektive in Deutschland nicht länger als vier bis sechs Wochen in der Erstaufnahme untergebracht, bevor sie durch das Regierungspräsidium Darmstadt den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Dort warten sie den Ausgang des Asylverfahrens ab.
Welche Behörde entscheidet, ob einem Asylantrag stattgegeben wird?
Die Entscheidung über einen gestellten Asylantrag erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird der Antrag auf Asyl abgelehnt, erhalten die Betroffenen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die abgelehnten Antragsteller werden aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Ablehnung einzulegen.
Wird der Antrag befürwortet, wird der Antragsteller "anerkannt" und erhält eine Aufenthaltserlaubnis, also ein Bleiberecht, befristet auf die Dauer von drei Jahren. Ausführliche Informationen hierüber stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung.
http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/asylverfahren-node.html
Was sind unbegleitete minderjährige Geflüchtete?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne die Betreuung und die Aufsicht von Erwachsenen, die für sie verantwortlich sind und sie begleiten (Personensorgeberechtigte), nach Deutschland einreisen, stehen unter einem besonderen Schutz (internationale Konventionen und nationale Regelungen). Bei den unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten hat der Kinderschutz, also die am Kindeswohl orientierten Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechtes (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII), Vorrang gegenüber den ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen.
Zum Beispiel wird bei Einreise eines unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen unmittelbar ein Jugendamt zuständig. Das Jugendamt sorgt für die Unterbringung des jungen Geflüchteten in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person. Ebenfalls ist die medizinische Versorgung gesichert. In besonderen Fällen kann auch eine psychologische Behandlung angeraten sein. Diese oftmals stark belasteten Kinder und Jugendlichen benötigen eine intensive Zuwendung und Betreuung. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden durch die Jugendhilfe betreut und erhalten einen gesetzlichen Vormund. Ihr Vormund kann einen Asylantrag stellen.
Was passiert in Hessen mit unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten?
In Hessen werden einreisende unbegleitete minderjährige Geflüchtete durch die örtlich zuständigen Jugendämter in Obhut genommen und im Regelfall in einer Einrichtung für Inobhutnahme (Clearinggruppe) untergebracht. In der Phase der Inobhutnahme wird das Clearingverfahren durchgeführt. Hier werden bspw. die Alterseinschätzung durch die Jugendämter durchgeführt sowie eine Familienzusammenführung und der Bedarf an Hilfe zur Erziehung gemäß Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII überprüft. Nach Abschluss des Clearingverfahrens werden die unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten auf die hessischen Städte und Landkreise verteilt. Dort sind die jungen Geflüchteten zumeist in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht, da überwiegend ein Bedarf an Hilfen zur Erziehung gegeben ist.
Dürfen Asylbewerber arbeiten bzw. eine Berufsausbildung beginnen?
Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen (mit wenigen Ausnahmen) dürfen nach drei Monaten mit Zustimmung der Ausländerbehörde arbeiten. Das gleiche gilt für eine Ausbildung. Die Staatsangehörigen der sicheren Drittstaaten sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
Bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis erteilen kann, ist mit der sogenannten Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu klären, ob für die betreffende Beschäftigung ein deutscher Arbeitnehmer, ein EU-Ausländer oder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und ob die Arbeitsbedingungen angemessen sind. Nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Können die Kinder von Asylsuchenden eine Kindertageseinrichtung besuchen?
Während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung besteht noch kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Kinder im Asylverfahren haben einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn sie nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung in einer kommunalen Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen sind.
Wenn den Erziehungsberechtigten die Kosten nicht zuzumuten sind, kann beim zuständigen Jugendamt die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten beantragt werden.
Können asylsuchende Kinder eine Schule besuchen?
In Hessen besteht gesetzliche Schulpflicht. Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August eines Jahres. Sie beträgt in der Regel neun Jahre (Grundschule und weiterführende Schule). Kinder von Asylbewerbern, die im Rahmen ihres Anerkennungsverfahrens bereits einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind, sind nach dem hessischen Schulrecht zum Schulbesuch verpflichtet. Aufgrund der geltenden Vorschriften besuchen in der Regel alle Kinder und Jugendlichen zwischen 6 und 16 Jahren eine Schule.
Wie gelangen die Asylbewerber in die Kommunen?
Grundsätzlich werden die Asylsuchenden nach Registrierung, Untersuchung und Antragstellung den Kommunen für die weitere Unterbringung, Versorgung und Betreuung zugewiesen. Die Zuweisung an Landkreise und kreisfreie Städte erfolgt durch das Regierungspräsidium Darmstadt auf Grundlage von festgelegten Quoten. Diese sind abhängig von der Einwohnerzahl und dem Anteil der ausländischen Staatsbürger an der Wohnbevölkerung.
Wie werden die Asylbewerber in der Stadt Kassel untergebracht?
Die Stadt Kassel verfügt derzeit über eine Reihe von Gemeinschaftsunterkünften sowie über einzelne Wohnungen, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind.
Wie viele Asylbewerber und Geflüchtete sind in Kassel untergebracht?
In der Stadt Kassel halten sich rund 9000 Menschen aus humanitären Gründen auf (Stand: Frühjahr 2019).
Erhalten die Asylbewerber eine medizinische Versorgung?
Die Asylbewerber, die von der Stadt untergebracht und betreut werden, können bei Beschwerden einen niedergelassenen Arzt aufsuchen. Hierfür erhalten die Asylbewerber einen Krankenschein. Für die medizinische Betreuung in den Erstaufnahme-Einrichtungen des Landes Hessen ist das Land zuständig.
Wer kümmert sich um die Asylbewerber?
In den städtischen Unterkünften der Stadt Kassel wird eine Betreuung der Asylbewerber durch Sozialpädagoginnen und –pädagogen sichergestellt. Diese Aufgabe übernimmt der Caritasverband Nordhessen-Kassel im Auftrag der Stadt Kassel.
Wie lange müssen die Asylbewerber in den Gemeinschaftsunterkünften bleiben?
Sobald die Asylbewerber ihre Anerkennung erhalten, können sie aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen und müssen dies eigentlich auch. Tatsächlich können sie jedoch erst ausziehen, wenn sie eine Wohnung gefunden haben. Wohnungsangebote für Geflüchtete sind daher willkommen.
In welchen Bereichen kann ich mich ehrenamtlich engagieren?
Sie können den in Kassel untergebrachten Geflüchteten helfen, indem Sie diese zum Beispiel bei den notwendigen Schritten im Alltag begleiten, Deutschkurse geben oder einfach Kleidung spenden. Hinweise, wie Sie helfen können und an wen Sie sich dafür wenden müssen, erhalten Sie hier http://www.kassel.de/miniwebs/zukunftsbuero/22104/index.html
Die Engagementsuchmaschine des Freiwilligen-Zentrums ermöglicht es Ihnen, "Mitmach-Gelegenheiten" gezielt zu recherchieren und das für Sie richtige Angebot zu finden. Die Suchmaschine finden Sie hier (http://freiwillig-in-kassel.de/freiwillig-in-kassel/fluechtlingshilfe) Sollten Sie Hilfestellung benötigen, können Sie sich direkt an das Freiwilligenzentrum wenden.
Informieren Sie sich auch in Ihrem Stadtteil, ob es bereits Initiativen und vernetztes Engagement gibt. Die lokalen Ortsbeiräte, Kirchen- und Glaubensgemeinden und Stadtteilbüros kennen den aktuellen Stand. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ich möchte mich ehrenamtlich engagieren, besteht für mich eine Unfall- und Haftpflichtversicherung?
Durch die Ehrenamtskampagne "Gemeinsam aktiv – Bürgerengagement in Hessen" hat die Hessische Landesregierung vorgesorgt und Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Haftpflichtversicherung läuft eventuell auch über die Trägergesellschaft (z.B. Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie etc.), der Sie sich mit Ihrer ehrenamtlichen Arbeit angeschlossen haben. Damit sind verantwortlich Engagierte in rechtlich unverbindlichen Zusammenschlüssen und in nicht eingetragenen Vereinen sowie kleineren eingetragenen Vereinen vom Versicherungsschutz abgedeckt. Das ersetzt jedoch nicht die Vereinshaftungsversicherung. Größere Vereine sollen diese Versicherung eigenständig abschließen. (Wichtig: Auf der Internetseite www.gemeinsam-aktiv.de wird eine kostenlose persönliche Online-Beratung zu Versicherungsfragen für ehrenamtlich Aktive angeboten.)
Vorhandene private Versicherungen haben allerdings immer Vorrang. Im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts von 2013 hat der Bundesgesetzgeber (Ehrenamtsstärkungsgesetz) festgelegt, dass Ehrenamtliche bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz die von ihnen verursachten Schäden bezahlen müssen.
Was tut die Stadt Kassel, um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen?
Die Stadt Kassel hat eine Koordinierungsstelle für Initiativen der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe eingerichtet. Die Koordinatorin Peggy Niering soll bestehende Strukturen stärken, die Initiativen gezielt beraten und bei der Umsetzung von Ideen und Angeboten begleiten. Weiterhin sollen unter anderem Schulungs- und Austauschformate für Freiwillige entwickelt und anschließend vom Freiwilligen-Zentrum durchgeführt werden.
Die Kontaktdaten der Koordinatorin Peggy Niering finden Sie hier
http://www.stadt-kassel.de/miniwebs/zukunftsbuero/21340/index.html/
(Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Stadt Kassel)
Kontaktdaten beim Regierungspräsidium Gießen
Fragen zur Situation der Geflüchteten in den Außenstellen der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen kann das Regierungspräsidium Gießen beantworten.
Service-Hotline: Tel. 0641 303-0