Sie haben mehrere Möglichkeiten eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
oder
- Persönliche Vorsprache des Gastgebers/der Gastgeberin.
Nach Aushändigung der Verpflichtungserklärung
Sie leiten das Original‐Dokument an den Ausländer/ die Ausländerin weiter, damit das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass bei Verlust des Dokumentes, z. B. auf dem Postweg, eine neue Verpflichtungserklärung abgegeben werden muss.
Online‐Service
Mit Hilfe unseres Online‐Services können alle Daten und Dokumente bereits im Vorfeld zur Überprüfung an uns übermittelt werden. Nach Eingang des elektronischen Antrags erfolgt eine unverzügliche Bearbeitung.
Persönliche Vorsprache (ohne Online‐Service)
Bei Ihrer persönlichen Vorsprache legen Sie die benötigten Unterlagen vor. Wir prüfen, ob die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für den Ausländer/ die Ausländerin möglich ist. Ist die Überprüfung erfolgreich, wird eine Verpflichtungserklärung in der Regel sofort ausgestellt.
Nachweise über sämtliche Einkünfte aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen, zum Beispiel:
- Arbeitsbescheinigung,
- die letzten 3 Verdienstabrechnungen,
- Rentenbescheide,
- bei Mieteinnahmen: Kontoauszüge der letzten drei Monate und Mietverträge,
- bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberaters/der Steuerberaterin über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen mit Angabe der Krankenversicherungskosten. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und/oder Steuerbescheid ist nicht ausreichend.
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (sofern kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist)
- Nachweise über sämtliche Zahlungsverpflichtungen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen
- Mietvertrag oder Kaufvertrag der aktuellen Wohnung
- Daten (inkl. Adresse und Passnummer) der eingeladenen Person(en), falls vorhanden Passkopie
Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein und verlangt werden.
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem/der eingeladenen Ausländer/in dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen auf Sie zurückzugreifen, falls wegen des Aufenthalts Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer/die Ausländerin dafür Beiträge bezahlt hat).
Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt von Ausländern, die beabsichtigen, sich langfristig (mehr als 3 Monate) im Bundesgebiet aufzuhalten, gesichert sein.
Die Finanzierung des Aufenthaltes kann z.B. durch eigenes Vermögen, eine Bankbürgschaft oder eine Verpflichtung naher Verwandter gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Aufenthaltes ist, dass eine andere Person (Verpflichtungsgeber) mit ausreichendem Einkommen eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt.
Dies kann z.B. erforderlich sein bei
- einem Aufenthalt als Au-Pair
- einem Visumsantrag für die Einreise zur Eheschließung
- einem Aufenthalt zur Ausbildung bzw. Studium
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss Ihr Einkommen so hoch sein, dass Sie und die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Person, zugunsten der eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) haben. Es muss darüber hinaus ein ausreichender pfändbarer Betrag im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen vorhanden sein.
Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommens wird im Einzelfall berechnet.