Beschreibung
Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Betreuungsunterhalt
(bei nicht miteinander verheirateten Eltern)
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren und die Mutter oder der Vater wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil.
Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Unterhaltsanspruch des Kindes
Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Waren die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht eine Unterhaltspflicht des Vaters nur, wenn seine Vaterschaft rechtswirksam festgestellt ist.
Leben die Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sollte sich der betreuende Elternteil umgehend um eine Klärung der Unterhaltsangelegenheit bemühen. So kann vermieden werden, dass Unterhaltsansprüche verloren gehen.
Dies gilt insbesondere nach einer Trennung.
Unterhaltsberechtigt ist ein Kind, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss finanziell leistungsfähig sein. Die Feststellung seiner Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, so dass fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ist abhängig von der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter.
Unterhaltsberechnungen können sehr umfangreich sein. Dem betreuenden Elternteil wird daher nahe gelegt, unsere beratende Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Es empfiehlt sich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht beim Jugendamt kostenfrei beurkunden lässt. Dies ist nur freiwillig möglich. Im Konfliktfall kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs gerichtlich geklärt werden. Ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" (z.B. eine Urkunde/ein Urteil) ermöglicht es, im Falle ausbleibender Zahlungen zu pfänden.
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten
Beratung durch das Jugendamt:
Das Jugendamt informiert, berät und unterstützt den das Kind betreuenden, sorgeberechtigten Elternteil - kostenlos - in Fragen des Betreuungsunterhalts sowie des Kindesunterhalts. (Das Jugendamt ist nicht Ansprechpartner bei der Klärung von Ehegattenunterhalt.)
Das Jugendamt kann auf Antrag des sorgeberechtigten betreuenden Elternteils als Beistand des Kindes beauftragt werden, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch gegebenenfalls durchzusetzen.
Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen:
Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Elternteils (Kindesunterhalt) können bei jedem Jugendamt in der Regel kostenfrei oder beim Notar (gegen Auslagenerstattung) beurkundet werden.
Das Jugendamt unterstützt und berät auch junge Volljährige im Alter von 18-20 Jahren bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Beistandschaften
Anschrift
Scheidemannplatz 1
34117 Kassel