Veränderungssperre

Die Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planungen im künftigen Planbereich kann die Gemeinde nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre erlassen.
Als Voraussetzung hierfür muss die Gemeinde, in unserem Fall die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel, einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB über diesen Planbereich gefasst und diesen ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Kassel bekannt gemacht haben.
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre dürfen in diesem Gebiet keine bzw. nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden.  
Nach § 14 BauGB hat die Veränderungssperre den Inhalt, dass

  • Bauvorhaben nach § 29 BauGB (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen) nicht durchgeführt werden dürfen,
  • bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen.  

Die Veränderungssperre gilt zunächst für den Zeitraum von maximal zwei Jahren und tritt dann automatisch außer Kraft. Eine Verlängerung ist jedoch nach § 17 Abs. 1 und 2 BauGB möglich.
Alle rechtskräftigen Veränderungssperren können von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Möglichkeit zur Einsicht:

  • zu den Öffnungszeiten der Verwaltung, Untere Königsstraße 46, Raum 205

Zusätzliche Hinweise:
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Das bedeutet, dass die Veränderungssperre Ortsrecht und für jedermann rechtsverbindlich ist.