Hinweis zum Wohnberechtigungsschein

Wichtige Informationen und Hinweise, u. a. zum Jahreseinkommen oder der zustehenden Wohnungsgröße

Grundsatz
Öffentlich geförderte Wohnungen können nur von Personen gemietet werden, deren Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet (siehe unter Punkt IV). Der Bezug der Wohnung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ist nicht zulässig.

Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten, wird dem Wohnungsinteressenten auf Antrag ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, an den die nachfolgenden Voraussetzungen geknüpft sind.


Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.
Der Vermieter darf nur gegen Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheines diese öffentlich geförderte Wohnung vermieten. Gleichzeitig wird damit die korrekte Belegung der Wohnung überwacht.
Die Wohnberechtigung wird auf Antrag erteilt.
Die Bescheinigung ist einkommensabhängig und beinhaltet verschiedene Auflagen, u.a. die der zulässigen Wohnungsgröße; sie ist in der Regel ein Jahr gültig.


Wie hoch darf das Jahreseinkommen sein?
Die zu berücksichtigende jährliche Einkommensgrenze beträgt für einen

  • 1-Personenhaushalt: 18.166 Euro
  • 2-Personenhaushalt: 27.551 Euro
  • 3-Personenhaushalt: 33.826 Euro
  • 4-Personenhaushalt: 40.091 Euro
  • 5-Personenhaushalt: 46.356 Euro
  • 6-Personenhaushalt: 52.621 Euro
  • jede weitere Person: 6.265 Euro

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.


Wie wird das Einkommen ermittelt?
Grundsätzlich sind gemäß § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz die positiven Einkünfte des Haushaltes im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend, die ab Antragsmonat zu erwarten sind oder in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielt wurden (Bruttoeinkommen).

Außerdem werden steuerfreie Einnahmen wie z. B. Arbeitslosengeld und der vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Arbeitslohn etc. in die Berechnung einbezogen.

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die steuerlichen Werbungskosten abgezogen. Hierbei werden pauschal 1.230 Euro berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dieser Pauschalen, so ist dies anhand des Steuerbescheides zu belegen.

Ein pauschaler Abzug von 10 % wird jeweils für Steuern auf das Einkommen, für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (max. 30 %) gewährt.

Weitere Frei- und Abzugsbeträge:

  • Für Alleinerziehende mit Kind(-ern) unter 12 Jahren bleiben 1.000 Euro anrechnungsfrei.
  • Bei Kindern mit eigenem Einkommen von 16 bis 24 Jahren bleiben bis zu 3.000 Euro anrechnungsfrei.
  • Für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 werden 4.000 Euro unberücksichtigt gelassen.
  • Haushalte mit mindestens einem Kind erhalten einen Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro.

Zustehende Wohnungsgröße
Die zustehende Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen wollen. Sie wird im Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen (Personen im Haushalt/Wohnungsgröße):

  • 1 Person / bis 50 qm
  • 2 Personen / 2 Zimmer oder 60 qm
  • 3 Personen / 3 Zimmer oder 75 qm
  • 4 Personen / 4 Zimmer oder 85 qm
  • 5 Personen / 5 Zimmer oder 95 qm
  • 6 Personen / 6 Zimmer oder 105 qm


Anmietung und Bezug der Wohnung
Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Wohnungsinteressent dem Vermieter den Wohnberechtigungsschein zu überreichen, der ihn dem Bauverwaltungsamt vorlegt.

Der Mieter sollte bei Anmietung darauf achten, dass für die Wohnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die im Wohnberechtigungsschein vorgegebene Wohnungsgröße und Anzahl der Zimmer eingehalten wird,
  • die höchstzulässige Miete der Förderzusage nicht überschritten wird (ggf. Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen lassen)
  • allgemeine mietrechtliche Vorschriften (z. B. Sicherheitsleistung für maximal drei Monatsmieten) eingehalten werden
  • die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Sicherheitsleistung (drei Monate) eingeräumt wird
  • sich die Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand befindet, d. h. mit den funktionsfähigen Grundausstattungsmerkmalen einer Wohnung ausgestattet ist wie Heizung, Kücheninstallation, elektrischer Installation, Bad, Türen, Fenster, Decken und Fußboden (mindestens Linoleum) in allen Räumen