1. Abschnitt:
Wahl der Beiratsmitglieder aus den Altenclubs und -vereinigungen in Kassel (Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2, Buchstabe a) der Satzung)
§1 Benennung von Delegierten
Absatz(1)
Die Geschäftsstelle für den Seniorenbeirat fordert acht Wochen vor dem für die Wahl nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung festgesetzten Termin die in Kassel bestehenden Altenclubs und -vereinigungen schriftlich auf, ihre Delegierten binnen vier Wochen zu benennen.
Absatz(2)
Jeder Altenclub bzw. jede Altenvereinigung kann je angefangene 25 Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten und die gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten benennen. Die Mitgliederzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres ist zugleich mit der Meldung der Delegierten nach Abs. 1 mitzuteilen und glaubhaft zu machen.
§2 Ladung
Absatz(1)
Spätestens zwei Wochen vor dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Termin lädt die Geschäftsstelle für den Seniorenbeirat die Delegierten schriftlich zur Wahlversammlung. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung der Ladung.
Absatz(2)
Delegierte, die nach Absendung der Ladung gemeldet werden, werden nicht berücksichtigt.
§3 Wahlversammlung, Wahlausschuss
Absatz(1)
Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird von einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle für den Seniorenbeirat geleitet.
Absatz(2)
Die Delegierten müssen sich durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises oder in anderer geeigneter Form ausweisen.
Absatz(3)
Die Wahlversammlung wählt auf Vorschlag der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters aus ihrer Mitte in offener Abstimmung einen Wahlausschuss, der aus fünf Personen bestehen soll. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht um die Wahl zum Seniorenbeirat bewerben.
Absatz(4)
Der Wahlausschuss nimmt die Stimmzettel entgegen, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Über Zweifelsfragen entscheidet der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit.
§4 Wahlvorschläge, Stimmzettel
Absatz(1)
Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Wahlversammlung. Es können nur anwesende Delegierte vorgeschlagen werden.
Absatz(2)
Die Leiterin / Der Leiter der Wahlversammlung ordnet die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und veranlasst die Herstellung von Stimmzetteln.
Absatz(3)
Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
§5 Wahl
Absatz(1)
Jede / Jeder Delegierte muss mindestens drei und kann höchstens fünf Bewerberinnen bzw. Bewerber wählen. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
Absatz(2)
Ungültig sind Stimmzettel auch dann, wenn sie den Willen der Wählerin / des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Absatz(3)
Gewählt sind die Bewerberinnen / Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
2. Abschnitt:
Wahl der Beiratsmitglieder aus den Einrichtungs- und Bewohnerbeiräten der Senioren- und Pflegeeinrichtungen in Kassel (Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Satzung)
§6 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Wahl finden die Vorschriften der §§ 1 – 4 und § 5 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechende Anwendung; die Vorschrift des § 5 Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass mindestens ein und höchstens zwei Bewerberinnen / Bewerber zu wählen sind.
3. Abschnitt:
Wahl der Mitglieder von den Seniorinnen bzw. Senioren in Kassel, die keinem Personenkreis laut § 3 Abs. 2a) bzw. b) der Satzung angehören (Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c) der Satzung)
§7 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlversammlung
Absatz(1)
Die Geschäftsstelle für den Seniorenbeirat lädt die in § 3 Abs. 2 Buchstabe c) der Satzung bezeichneten Seniorinnen bzw. Senioren zu der Wahlversammlung.
Absatz(2)
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Absatz(3)
Die Ladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung (gem. § 6 der Hauptsatzung der Stadt Kassel) und ist drei Werktage vor dem für die Wahlversammlung festgesetzten Termin zu wiederholen.
§8 Anzuwendende Vorschriften
Absatz(1)
Auf die Wahl finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 und des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Absatz(2)
§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erschienen Seniorinnen bzw. Senioren glaubhaft machen müssen, keinem der in § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und b) der Satzung bezeichneten Personenkreise anzugehören. Dazu genügt die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung.
Absatz(3)
§ 5 Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass mindestens fünf und höchstens neun Bewerberinnen / Bewerber zu wählen sind.
4. Abschnitt:
Wahlprüfung, Öffentliche Bekanntmachung, Inkrafttreten
§9 Wahlprüfung
Absatz(1)
Jede / Jeder Delegierte, die / der an der Wahlversammlung teilgenommen hat, kann Mängel des Wahlverfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen durch schriftlichen Einspruch gegenüber der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates geltend machen.
Absatz(2)
Die Vollversammlung des Seniorenbeirates beschließt in der ersten Sitzung nach der Wahl über die Einsprüche.
Absatz(3)
§ 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Falle von Unregelmäßigkeiten, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können, die Wahl zu wiederholen ist.
§10 Inkrafttreten:
Es sind in Kraft getreten:
Wahlordnung | vom 21. März 2011 | am 30. März 2016 |
Erste Änderung | vom 1. Februar 2016 | am 9. Februar 2016 |