§1 Träger der Kindertagespflege
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erbringt auf Antrag im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII sowie der §§ 29 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuchs (HKJGB) Leistungen der Kindertagespflege.
Absatz(2)
Kinderbetreuung in Kindertagespflege ist neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Angebot, das insbesondere für die ersten drei Lebensjahre der Kinder geeignet ist. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt der abgebenden Sorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.
Absatz(3)
Die Förderung von Kindertagespflege durch das Jugendamt der Stadt Kassel umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 24 SGB VIII, die fachliche Beratung, Qualifizierung und Weiterqualifizierung der Kindertagespflegeperson, die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson sowie die Heranziehung der Sorgeberechtigten zu Kostenbeiträgen.
Absatz(4)
Die Angebote der Kindertagespflege sind in Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§2 Stellung der Kindertagespflegepersonen
Absatz(1)
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Sie unterliegen nicht der Dienstaufsicht des Jugendamtes der Stadt Kassel.
Absatz(2)
Die Vermittlung durch das städtische Jugendamt erfolgt nach Anerkennung der Kindertagespflegepersonen im Rahmen der Eignungsfeststellung sowie nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII.
Absatz(3)
Die Kindertagespflegeperson und die Sorgeberechtigten regeln Einzelheiten zur Kindertagespflege, insbesondere Betreuungszeiten, Betreuungsort, Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses sowie Vertretungsregelungen für Krankheit und Urlaub.
§3 Aufgaben der Kindertagespflegepersonen
Absatz(1)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die tätigen Kindertagespflegepersonen mit den Sorgeberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten.
Absatz(2)
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Kindertagespflegepersonen den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen entsprechend § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) wahr und wenden sich bei Bedarf an die Stadt Kassel.
§4 Anspruchsvoraussetzungen
Absatz(1)
Kindertagespflege fördert vorrangig Kinder unter drei Jahren.
Absatz(2)
Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, kann die Betreuung in der Kindertagespflege bis zu einem Umfang von maximal 25 Wochenstunden ohne weitere Nachweise in Anspruch genommen werden, wenn sie gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel haben (Rechtsanspruch).
Absatz(3)
Ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres über 25 Wochenstunden hinaus betreut werden soll, ist in der Kindertagespflege zu fördern, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Kind hat gemeinsam mit seinen Sorgeberechtigten den ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel und
- die Sorgeberechtigten sind erwerbstätig oder selbstständig oder befinden sich in Ausbildung oder Studium und weisen dies mit einer Bescheinigung nach (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit);
- die Sorgeberechtigten sind beschäftigungssuchend und legen eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters der Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vor;
- die Betreuung des Kindes ist aus sozialen oder pädagogischen Gründen dringend notwendig; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst prüfen zu lassen.
Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so muss dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
§5 Antragstellung
Absatz(1)
Die Feststellung des Betreuungsbedarfs (Umfang und Erforderlichkeit) erfolgt durch das Jugendamt der Stadt Kassel.
Absatz(2)
Die Sorgeberechtigten beantragen eine Kostenübernahme und die Zahlung der laufenden Geldleistung im Jugendamt der Stadt Kassel.
Absatz(3)
Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum Ersten eines Monats. Die Betreuung kann mit einer bis zu vierwöchigen Probezeit oder Eingewöhnungsphase beginnen, für die eine laufende Geldleistung gezahlt wird und der reguläre Betreuungskostenbeitrag zu entrichten ist.
§6 Mitteilungspflichten
Absatz(1)
Das Jugendamt erhält eine von der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten unterzeichnete Mitteilung über die Aufnahme der Betreuung, die vereinbarten Betreuungszeiten und die Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Die schriftliche Abmeldung von Tageskindern muss spätestens einen Monat vor Betreuungsende erfolgen.
Absatz(2)
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I bleiben unberührt.
§7 Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen
Absatz(1)
Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege wird Kindertagespflegepersonen nach Antragstellung durch die Sorgeberechtigten eine monatliche laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 Nr. 1-4 SGB VIII gewährt.
Absatz(2)
Die laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen sind in Anlage 3 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§8 Kostenbeiträge
Absatz(1)
Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege erhebt die Stadt Kassel nach § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII Kostenbeiträge von den Sorgeberechtigten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt.
Absatz(2)
Die jeweilige Höhe der Kostenbeiträge für einen Kindertagespflegeplatz ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Absatz(3)
In den Kostenbeiträgen sind die laufenden Geldleistungen gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII für Kindertagespflegepersonen enthalten.
§9 Zahlungspflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind ordnungsgemäß abgemeldet wurde. Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Sie sind zum dritten Tag eines jeden Monats fällig.
Absatz(2)
Kostenbeiträge sind auch zu entrichten, wenn das Kind, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, die Kindertagespflegestelle nicht besucht.
§10 Kostenbeitragsschuldnerinnen und Kostenbeitragsschuldner
Schuldnerin oder Schuldner der Kostenbeiträge sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Schuldnerinnen und Schuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
§11 Befreiung und Ermäßigung, Härtefallregelung
Absatz(1)
Mögliche Kostenbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen ergeben sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Absatz(2)
In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Kostenbeiträge ganz oder teilweise ermäßigt oder es kann von der Erhebung abgesehen werden.
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 20. Juli 2015 | am 30. Juli 2015 |
Anlage 1 zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Kassel (Satzung Kindertagespflege)
Angebote für Kinder im Rahmen der Kindertagespflege –Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in der Kindertagespflege
Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
• mindestens 15 bis zu 20 Wochenstunden
• mehr als 20 bis zu 25 Wochenstunden
• mehr als 25 bis zu 32,5 Wochenstunden
• mehr als 32,5 bis zu 40 Wochenstunden
• mehr als 40 bis zu 45 Wochenstunden
• mehr als 45 bis zu 50 Wochenstunden
Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, kann die Betreuung in der Kindertagespflege bis zu einem Umfang von maximal 25 Wochenstunden ohne weitere Nachweise in Anspruch genommen werden (Rechtsanspruch.
Für Kinder, welche das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist ein zur Verfügung stehender Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Kindertagesbetreuung wird nicht gefördert.
Ausgenommen sind Betreuungsangebote für Fehlzeiten und betreuungsfreie Zeiten nach Anlage 3 sowie ergänzende Betreuungsangebote.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres können Kinder auf gesonderten Antrag und Nachweis, dass kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres gefördert werden.
Kinder, die mindestens drei Jahre alt sind, sollen nur dann in der Kindertagespflege betreut werden, wenn über die Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung hinaus ein zusätzlicher Betreuungsbedarf besteht.
Für Grundschulkinder ist vorrangig ein Platz in der Grundschulkindbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Anlage 2 zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Kassel (Satzung Kindertagespflege)
Kostenbeiträge | Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit bis 5 % über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII |
|
Betreuung in der Kindertagespflege | ||
pro Monat | pro Monat | |
Euro | Euro | |
Kostenbeiträge für einen mit einem Kind belegten Kindertagespflegeplatz |
||
mindestens 15 bis zu 20 Wochenstunden | 130,00 | 65,00 |
mehr als 20 bis zu 25 Wochenstunden | 165,00 | 82,50 |
mehr als 25 bis zu 32,5 Wochenstunden | 215,00 | 107,50 |
mehr als 32,5 bis zu 40 Wochenstunden | 265,00 | 132,50 |
mehr als 40 bis zu 45 Wochenstunden | 300,00 | 150,00 |
mehr als 45 bis zu 50 Wochenstunden | 330,00 | 165,00 |
erforderliche Übernachtungsbetreuung von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages |
26,00 | 13,00 |
Betreuungskostenbeiträge für Geschwister
Werden zwei Kinder einer Familie in der Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich bei gleichem Betreuungsumfang jeweils ein von Seiten der Stadt Kassel erhobener Kostenbeitrag um 50 %. Bei unterschiedlichem Betreuungsumfang ermäßigt sich der jeweils geringere Kostenbeitrag um 50 %. Für weitere Kinder werden keine Kostenbeiträge erhoben.
Kostenbeitragsbefreiung oder -ermäßigung
Die Antragstellung der Kostenübernahme durch die Sorgeberechtigten erfolgt im Jugendamt der Stadt Kassel.
Familien, die Leistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) beziehen oder deren analog §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigendes Einkommen die Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII nicht überschreitet, werden auf Antrag gemäß § 90 SGB VIII von der Zahlung der Kostenbeiträge befreit. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII um bis zu fünf Prozent, erfolgt auf Antrag eine Ermäßigung der Kostenbeiträge um 50 Prozent.
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
Kostenbeitragsbefreiungen sowie Kostenbeitragsermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung beim Jugendamt für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt. Danach besteht bis spätestens zum Ablauf des auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums folgenden Monats die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen beim Jugendamt zu stellen. Andernfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten.
Eine Kostenübernahme während der Schulferien erfolgt nicht, wenn das betreffende Kind in der übrigen Zeit des Jahres eine Kindertagesstätte besucht, für die von der Stadt Kassel Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden oder die von der Stadt Kassel betrieben wird.
Anlage 3 zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Kassel (Satzung Kintertagespflege)
Geldleistungen | |
Euro | |
Betreuung in der Kindertagespflege | |
Geldleistung für einen mit einem Kind belegten Kindertagespflegeplatz |
|
mindestens 15 bis zu 20 Wochenstunden | 247,00 € pro Kind/Monat |
mehr als 20 bis zu 25 Wochenstunden | 312,00 € pro Kind/Monat |
mehr als 25 bis zu 32,5 Wochenstunden | 400,00 € pro Kind/Monat |
mehr als 32,5 bis zu 40 Wochenstunden | 493,00 € pro Kind/Monat |
mehr als 40 bis zu 45 Wochenstunden | 558,00 € pro Kind/Monat |
mehr als 45 bis zu 50 Wochenstunden | 617,00 € pro Kind/Monat |
Erforderliche Übernachtungsbetreuung, pauschal | 26,00 € im Einzelfall pro Nacht und Kind |
Bei weniger als 15 Wochenstunden werden 4,00 € pro Betreuungsstunde gezahlt. Im Interesse der Kinder sollte die Betreuung pro Tag nicht mehr als 10 Stunden betragen. |
Erstattungen nach § 23 SGB VIII | |
Zu den Geldleistungen werden folgende Erstattungen nach § 23 SGB VIII pro Kindertagespflegeperson gewährt: |
|
Beiträge zur Alterssicherung | die hälftige Erstattung nachgewiesener angemessener Alterssicherungsbeiträge monatlich mit Verwendungsnachweis und nach tatsächlicher Belegung |
Gesetzliche Unfallversicherung | nachgewiesener Beitrag zur BGW jährlich |
Kranken- und Pflegeversicherung | die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung |
Enden alle Betreuungsverhältnisse einer Tagespflegeperson, werden die o. g. Erstattungen nach § 23 SGB VIII zum Ende des Folgemonats eingestellt.
Fehlzeiten/Betreuungsfreie Zeiten
Die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson wird innerhalb eines Betreuungsjahres für die Dauer von maximal 4 Wochen urlaubsbedingt und maximal sechs Wochen krankheitsbedingt weitergezahlt.
Wenn bei Urlaub und/oder Krankheit die Notwendigkeit besteht, dass die Betreuung vorübergehend durch eine andere Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen wird, so hat diese ebenfalls für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 4,00 € pro Betreuungsstunde.
Als Betreuungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. August des Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
Dynamisierungsklausel:
Die Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson wird kaufmännisch gerundet im Rahmen der Dynamisierungsregelungen der hessischen Jugendhilfekommission SGB VIII für die Personalkosten regelmäßig angepasst.