I. Allgemeines
§1 Träger
Absatz(1)
Die Stadt Kassel unterhält Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung als öffentliche Einrichtungen. Sie kann sich dabei Dritter (z. B. Vereine) bedienen.
Absatz(2)
Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind Einrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
Absatz(3)
Die Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§2 Aufgabe der Tagesbetreuung
Absatz(1)
Angebote für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel sollen die elterliche Erziehung, Bildung und Betreuung unterstützen und ergänzen. Die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten soll gefördert werden. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren.
Absatz(2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die an den Standorten und in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Sorgeberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten.
Absatz(3)
Die Angebote für Kinder bis zur Einschulung wirken der Benachteiligung von Kindern und ihrer Familien entgegen und sollen auch dazu beitragen, dass Sorgeberechtigte Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren können.
§3 Schutzauftrag
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Fachkräfte den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wahr. Hierzu wenden sie das in der Stadt Kassel abgestimmte Verfahren des Schutzauftrages an.
§4 Aufsichtspflicht
Absatz(1)
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuungskräfte während der Tätigkeit der Tagesbetreuung und endet mit dem Verlassen der Einrichtung.
Absatz(2)
Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
II. Aufnahme, Ausschluss und Abmeldung
§5 Anmeldung/Aufnahme
Absatz(1)
Die Anmeldung des Kindes zur Betreuung erfolgt schriftlich durch die Sorgeberechtigten bei der jeweiligen Einrichtung.
Interessensbekundungen können online über WebKita abgegeben werden.
Absatz(2)
Die Aufnahme eines Kindes erfolgt jeweils zum Ersten eines Monats. Die Anmeldeunterlagen müssen spätestens am 10. des Vormonats in der Einrichtung vorliegen.
Die Betreuung kann mit einer bis zu vierwöchigen Probezeit oder Eingewöhnungsphase beginnen, für die der reguläre Betreuungskostenbeitrag zu entrichten ist.
Absatz(3)
Aufgenommen in eine Einrichtung bzw. in ein Angebot werden
- Kinder, die gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel haben.
- bei Fortzug aus dem Kasseler Stadtgebiet können betroffene Kinder weiterhin die Einrichtung bzw. das Angebot bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres nutzen.
Absatz(4)
Die Aufnahmewünsche werden in der jeweiligen Einrichtung vermerkt. Die Aufnahme erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Vormerkung nach Maßgabe des § 6 (Platzvergabe).
Absatz(5)
Bei Aufnahme in die Einrichtung ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes. Zusätzlich kann die Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben, gefordert werden.
Bei Aufnahme ist von mindestens einem Sorgeberechtigten eine schriftliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass im Falle des Auftretens einer ansteckenden Erkrankung die Einrichtung unverzüglich zu informieren ist und das Kind für die Dauer der Ansteckungszeit vom Angebot ausgeschlossen wird.
Absatz(6)
Das Betreuungsverhältnis endet
- bei den unter Dreijährigen mit Vollendung des dritten Lebensjahres
- bei Kindern, die eingeschult werden, zum Ende des Betreuungsjahres (gilt auch fpr die Aufnahme in die Eingangsstufe).
Absatz(7)
Das Betreuungsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
§6 Platzvergabe
Absatz(1)
Zur Erfüllung des Rechtsanspruches aus § 24 SGB VIII werden
- Halbtagsplätze ohne Mittagsverpflegung,
- Dreivierteltagsplätze mit Mittagsverpflegung
angeboten.
Absatz(2)
Plätze mit einer längeren Betreuungszeit werden nach folgenden Kriterien vergeben:
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte erwerbstätig oder selbstständig sind oder sich in Ausbildung oder Studium befinden und dies mit einer Bescheinigung nachweisen (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit);
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte beschäftigungssuchend sind und eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen;
- an Kinder, deren Betreuung aus sozialen oder pädagogischen Gründen dringend notwendig ist; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst prüfen zu lassen.
Darüber hinaus können bei freien Kapazitäten Betreuungsplätze unabhängig von den in Abs. 2 genannten Kriterien im Einzelfall jeweils bis zum Ende eines laufenden Betreuungsjahres vergeben werden.
Entfallen die an die Vergabe eines Betreuungsplatzes geknüpften Voraussetzungen, so kann der Platz noch bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres in Anspruch genommen werden. Danach endet der Anspruch auf diesen Platz.
Absatz(3)
Sofern im Betreuungsbereich der ausgewählten Einrichtung kein freier Platz zur Verfügung steht, kann zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auch ein freier Platz in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege angeboten werden.
§7 Betreuungsgruppen/Betreuungszeiten/Ferienzeiten
Absatz(1)
Die jeweilige Anzahl der Ganztags-, Dreivierteltags- und Halbtagsgruppen für die noch nicht eingeschulten Kinder wird für die Betreuungseinrichtungen jeweils zu Beginn eines Betreuungsjahres für das laufende Jahr festgelegt.
Absatz(2)
Die Betreuungszeiten an den einzelnen Standorten werden von der Stadt Kassel festgesetzt.
Absatz(3)
Bei vorübergehender Einstellung der Betreuung sind die Sorgeberechtigten rechtzeitig zu informieren.
Absatz(4)
Die Betreuungseinrichtungen werden jährlich insgesamt vier Wochen während der Ferien geschlossen. Abweichungen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. Darüber hinaus ist eine Schließung zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von fünf Werktagen in jedem Kalenderjahr möglich. Die Sorgeberechtigten werden hierüber jeweils rechtzeitig benachrichtigt.
Absatz(5)
Während der Schließungszeiten der Einrichtungen wird ein Notdienst zur Verfügung gestellt. Der Magistrat wird ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe der städtischen Plätze im Notdienst zu erlassen.
§8 Mittagsverpflegung
Das Mittagessen besteht aus einer vollständigen und reichlichen Mahlzeit, die nach modernen ernährungswissenschaftlichen Überlegungen altersgerecht zusammengestellt wird.
§9 Abmeldung
Absatz(1)
Eine Abmeldung kann grundsätzlich nur fristgemäß zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Absatz(2)
Die Abmeldung muss der Leitung des jeweiligen Standortes schriftlich bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zugehen.
Absatz(3)
Abweichend hiervon ist eine Abmeldung aus wichtigem Grund (z. B. Umzug, längerfristige Erkrankung) möglich. Die Abmeldefrist beträgt in diesem Fall ein Monat. Die Abmeldung muss der Leitung des jeweiligen Standortes spätestens am letzten Werktag des Monats vor Beginn der Abmeldefrist zugegangen sein.
Für jede Abmeldung, die nicht fristgemäß im Sinne des Abs. 1 erfolgt, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
§10 Ausschluss
Vom Besuch einer Einrichtung oder eines Angebotes kann ein Kind insbesondere ausgeschlossen werden, wenn
- die Sorgeberechtigten ihre sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten verletzen oder
- die pädagogische Betreuung des Kindes in Frage gestellt ist, weil die Sorgeberechtigten nicht zur Zusammenarbeit mit dem Einrichtungspersonal bereit sind oder
- sich das Kind nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder
- das Kind sich oder andere Personen gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes auf Vorschlag der Leitung der Betreuungseinrichtung. Zuvor sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten ist der Elternbeirat zu beteiligen.
III. Kostenbeiträge
§11 Kostenbeiträge
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erhebt für den Besuch einer Einrichtung die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kostenbeiträge.
Absatz(2)
Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Verpflegungskostenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich ebenfalls aus der Anlage 2 ergibt.
Absatz(3)
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.
§12 Zahlungspflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit Ablauf des Monats der Abmeldefrist oder mit Ablauf des Monats, in dem das Kind von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten; sie sind zum Dritten eines jeden Monats fällig.
Absatz(2)
Die Kostenbeiträge sind auch zu entrichten, wenn das Kind, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, die Einrichtung nicht besucht.
Absatz(3)
Für die Verpflegungskostenbeiträge gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus Anlage 2.
Absatz(4)
Werden Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks, für die Dauer von mindestens fünf Tagen in Folge ganz oder teilweise geschlossen, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Betreuungs- und Verpflegungskostenbeiträge auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht, soweit in diesem Zeitraum in Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung Betreuungs- und Verpflegungsleistungen, z. B. im Rahmen von Notdiensten, in Anspruch genommen wurden.
§13 Kostenbeitragsschuldner
Kostenbeitragsschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§14 Härtefallregelung
In Härtefällen können aufgrund eines schriftlichen Antrags die Kostenbeiträge ganz oder teilweise ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden.
IV. Sonstiges
§15 Erprobung neuer Betreuungsformen
Zur Erprobung neuer Betreuungsformen kann die Stadt Kassel auch abweichende Betreuungsangebote einführen.
§16 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 18. November 2013 | am 14. Dezember 2013 |
Erste Änderung | vom 14. November 2016 | am 14. Dezember 2016 |
Zweite Änderung | vom 18. Juni 2018 | am 7. Juni 2018 |
Anlage 1 - Aufnahmemöglichkeiten
Anlage 1 zur Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel (Satzung Kita)
Angebote für Kinder bis zur Einschulung - Aufnahmemöglichkeiten
Die Stadt Kassel bietet Aufnahmemöglichkeiten in Form von
- Halbtagsplätzen ohne Mittagsverpflegung bis 12.00 Uhr,
- Dreivierteltagsplätzen mit Mittagsverpflegung bis 14.00 Uhr und
- Ganztagsplätzen mit Mittagsverpflegung bis 16.00 Uhr
in ihren Einrichtungen an.
Altersübergreifende Gruppen oder Krippengruppen für Kinder unter 3 Jahren:
Für Kinder unter einem Jahr und für Plätze mit längeren Betreuungszeiten gem. § 6 Abs. 2 der Satzung ist die Aufnahme nur bei Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Ausbildung oder Beschäftigungssuche mit einer entsprechenden Bescheinigung des Jobcenters der Sorgeberechtigten oder aus sozialen und pädagogischen Gründen möglich; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung zu prüfen. Das gilt, soweit Plätze vorhanden sind.
Kindergartengruppen für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung:
Für Plätze mit längeren Betreuungszeiten gem. § 6 Abs. 2 der Satzung ist die Aufnahme nur bei Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Ausbildung oder Beschäftigungssuche mit einer entsprechenden Bescheinigung des Jobcenters der Sorgeberechtigten oder aus sozialen und pädagogischen Gründen möglich; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung zu prüfen. Das gilt, soweit Plätze vorhanden sind.
Im Einzelfall ist eine Aufnahme in eine Betreuungsgruppe zur Eingewöhnung in die Kindertagesstätte bereits bis zu acht Wochen vor Vollendung des ersten bzw. dritten Lebensjahres möglich.
Auf Anmeldung eine Woche vor Quartalsbeginn können für Kita- und U3-Kinder für die folgenden drei Monate im Rahmen freier Kapazitäten für Dreivierteltagsplätze mit Mittagsverpflegung min. 4 bis max. 10 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht. Nicht in Anspruch genommene Leistungen eines Quartals werden nicht auf das nächste Quartal übertragen.
Für das Angebot „Halbtags ohne Essen“ können keine Stunden zusätzlich beansprucht werden.
Nicht alle Betreuungsformen werden an allen Standorten angeboten.
Regelöffnungszeiten
Die Kindertagesstätte ist in der Regel geöffnet:
- montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Daneben können besondere Dienste in Form von Frühdiensten von montags bis freitags in der Zeit ab 7.00 Uhr und Spätdiensten von montags bis freitags bis 17.00 Uhr angeboten werden.
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung und Inanspruchnahme besonderer Dienste besteht nicht.
Darüber hinaus kann an einigen Standorten innerhalb Kassels modellhaft bei einem Bedarf ab 15 angemeldeten Kindern ab 3 Jahren bis zur Einschulung eine Gruppe mit einer erweiterten Öffnungszeit bis 19.00 Uhr mit Mittagsverpflegung angeboten werden. Der Kostenbeitrag errechnet sich analog der Kostenbeiträge für Gruppen im Kindergartenbereich.
Die Kinder sollen die Einrichtung regelmäßig besuchen und bis spätestens 9.00 Uhr eintreffen.
Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderungen
Vor der Förderung eines Kindes mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX durch eine Einzelintegrationsmaßnahme ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß §§ 53 ff. SGB XII erforderlich.
Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen können im Zuge einer Einzelintegration in Regelgruppen aufgenommen werden.
Anlage 2 - Kostenbeiträge
Anlage 2 zur Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel (Satzung Kita)
Kostenbeiträge ab 1.8.2018 | Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit bis 5 % über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII |
|
Leistung | pro Monat | pro Monat |
Euro | Euro | |
in Kindertagesstätten | ||
Betreuung im Kindergartenbereich (3 Jahre bis Einschulung) |
||
Halbtagsplatz ohne Mittagsverpflegung | beitragsfrei | beitragsfrei |
Dreivierteltagsplatz mit Mittagsverpflegung | beitragsfrei | beitragsfrei |
Ganztagsplatz mit Mittagsverpflegung (Regelöffnungszeiten) |
40,40 | 20,20 |
Betreuung von unter dreijährigen Kindern |
||
Halbtagsplatz ohne Mittagsverpflegung | 105,00 | 52,50 |
Dreivierteltagsplatz mit Mittagsverpflegung | 157,00 | 78,50 |
Ganztagsplatz mit Mittagsverpflegung (Regelöffnungszeiten) |
209,00 | 104,50 |
Zusätzliche Inanspruchnahme besonderer Dienste (falls angeboten) |
||
Frühdienst | 20,00 | |
Übernahme nur bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit oder Begründung durch den ASD |
||
Spätdienst | 20,00 | |
Übernahme nur bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit oder Begründung durch den ASD |
||
Zusatzstunden (min. 4 bis max 10 Stunden pro Woche für die Dauer eines Quartals |
||
3 Jahre bis Einschulung | 1,50 € pro Stunde | |
unter dreijährige Kinder | 1,80 € pro Stunde |
Verpflegungskostenbeiträge ab 1.8.2018 = 63,00 Euro pro Monat
Verpflegungskostenbeitrag
Der Verpflegungskostenbeitrag wird für Angebote mit Ferienbetreuung als Monatspauschale zusammen mit dem Betreuungskostenbeitrag im Voraus für 11 Monate eines Jahres erhoben.
Werden während der Schließungszeit länger als 5 Tage Notdienste in anderen Kindertagesstätten in Anspruch genommen, wird der Verpflegungskostenbeitrag pauschal für einen weiteren Monat erhoben.
Die Monatspauschale beträgt ab 1.8.2018 63,00 € und erhöht sich mit Beginn jedes neuen Schuljahres (jeweils zum 1.8.) linear um 1,00 €.
Betreuungskostenbeiträge für Geschwister
Besuchen mehrere Kinder einer Familie Angebote der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in der Stadt Kassel, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweitgeborene Kind um 50 %, für weitere Kinder werden keine Kostenbeiträge erhoben.
Freistellung vom Betreuungskostenbeitrag
Der Betreuungskostenbeitrag für die Halbtagsbetreuung (vier Stunden täglich- monatlicher Kostenbeitrag 88,00 €) und die Dreivierteltagsbetreuung (sechs Stunden täglich - monatlicher Kostenbeitrag 135,60 €) entfällt für die Kinder ab dem dritten Lebensjahr, die in einer Einrichtung der Stadt Kassel betreut werden.
Die Kostenbeitragsfreistellung erfolgt auf der Grundlage des § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (KJHGA/JuSchGZustV) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Ganztagsbetreuung (monatlicher Kostenbeitrag 176,00 €) ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Betreuungskostenbeitrag und der Kostenbeitragsfreistellung gemäß den oben genannten Vorschriften zu entrichten.
Kostenbeitragsbefreiung oder -ermäßigung durch die Stadt Kassel, Jugendamt
Familien, die Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen oder deren analog §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigendes Einkommen die Einkommensgrenze analog § 85 SGB XII nicht überschreitet, werden auf Antrag von der Zahlung des Betreuungskostenbeitrages gem. § 90 SGB VIII ganz oder teilweise befreit.
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen.
Kostenbeitragsbefreiungen sowie -ermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung beim Jugendamt für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gewährt. Danach besteht bis spätestens im Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen beim Jugendamt zu stellen. Andernfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten.