§1 Stellung
Die gem. § 72 Abs. 1 HGO zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge gebildeten Kommissionen sollen den Magistrat in seiner Arbeit unterstützen, indem sie die Beschlüsse des Magistrats vorbereiten. Sie unterstehen dem Magistrat.
§2 Aufgaben, Zuständigkeit
Absatz(1)
Jede Kommission berät und beschließt über die Verwaltungsangelegenheiten, für die sie im Rahmen des § 72 Abs. 1 HGO gebildet ist. Den Umfang ihres Aufgabenbereichs im einzelnen bestimmt der Magistrat.
Absatz(2)
Falls Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Kommissionen berühren, entscheidet der Magistrat darüber, ob die zuständigen Kommissionen getrennt oder in gemeinsamer Sitzung verhandeln sollen. Auch bei gemeinsamer Beratung der Kommissionen bleibt dem Magistrat die endgültige Beschlußfassung vorbehalten.
Absatz(3)
Der Magistrat kann den Kommissionen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung überlassen. Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kommission dem Magistrat zur Entscheidung vorzulegen.
Absatz(4)
Der Magistrat hat das Recht, jede Angelegenheit an sich zu ziehen und Beschlüsse der Kommission zu ändern oder aufzuheben. Dies gilt auch für die in Abs. 3 genannten Angelegenheiten.
§3 Vertretung
Die Vertretung der Magistratsmitglieder wird vom Magistrat geregelt.
§4 Pflichten der Kommissionsmitglieder
Auf die Mitglieder der Kommissionen finden die §§ 24, 25 und 26 der Hessischen Gemeindeordnung über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, über das Verbot der Mitwirkung bei Widerstreit der Interessen, über die besondere Treupflicht der Mitglieder gegenüber der Stadt Anwendung (§ 35 Abs. 2 HGO).
§5 Vorsitz
Den Vorsitz in den Kommissionen führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter (§ 72 Abs. 3 HGO). Für jeden Vorsitzenden bestimmt der Oberbürgermeister einen Vertreter, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§6 Geschäftsführung
Absatz(1)
Der Vorsitzende vertritt die Kommission und leitet ihren Geschäftsgang. Er bereitet die Beschlüsse der Kommission vor und hat für deren Ausführung zu sorgen. Für einzelne Sachen kann er Berichterstatter benennen, denen die Akten rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten sind.
Absatz(2)
Weicht der Magistrat von der Beschlußfassung der Kommission ab, so ist der Vorsitzende verpflichtet, der Kommission in der nächsten Sitzung hierüber Mitteilung zu machen.
Absatz(3)
Der Vorsitzende bestimmt, wenn er selbst der zuständige Dezernent ist, sonst im Einvernehmen mit diesem, eine Dienststelle als Geschäftsstelle der Kommission. Die Geschäftsstelle stellt den Beamten zur Führung der Niederschrift.
§7 Einberufung, Ladefrist, Tagesordnung
Absatz(1)
Die von dem Vorsitzenden unter Anwendung des § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 HGO einzuberufende Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat. Die Tagesordnung sämtlicher Kommissionen sind eine Woche vor der Sitzung dem Oberbürgermeister zur Genehmigung vorzulegen und drei Tage vor der Sitzung den anderen Magistratsmitgliedern und dem Stadtverordnetenvorsteher zu übersenden.
Absatz(2)
Beantragt eine Fraktion nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte die Einberufung einer Kommission, so hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen - vom Tage des Eingangs des Antrags an gerechnet - die Kommission einzuberufen und diese Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. Das gleiche gilt für Anträge des Magistrats.
Absatz(3)
Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur verhandelt und beschlossen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Dem Oberbürgermeister ist über diese nicht auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten unverzüglich Mitteilung zu geben.
§8 Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit vor Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
§9 Beschlußfassung
Absatz(1)
Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 72 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 HGO). Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
Absatz(2)
Sämtliche Beschlüsse sind mit laufenden Nummern zu versehen, zu sammeln und am Jahresschluß in Buchform zu binden.
§10 Niederschrift
Absatz(1)
Über jede Kommissionssitzung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen, sie muß die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten und in wichtigen Angelegenheiten das Abstimmungsverhältnis angeben. Jedes Mitglied der Kommissionen kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von einem weiteren von der Kommission zu wählenden Mitglied als Schriftführer zu unterzeichnen.
Absatz(2)
Je eine Abschrift der Niederschrift ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung sämtlichen Mitgliedern der Kommission, den Magistratsmitgliedern, dem Stadtverordnetenvorsteher, den Fraktionsvorsitzenden und den vom Oberbürgermeister bestimmten Dienststellen der Stadtverwaltung zuzuleiten.
Absatz(3)
Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Kommission.
§11 Ausfertigung der Beschlüsse
Die in der Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nach Unterzeichnung der Niederschrift sofort auszufertigen und sollen spätestens innerhalb einer Woche nach der Sitzung den beteiligten Stellen zugehen.
§12 Unterkommissionen
Absatz(1)
Die Kommissionen können mit Zustimmung des Magistrats für bestimmte Zweige ihrer Tätigkeit oder für einzelne Aufgaben Unterkommissionen einsetzen.
Absatz(2)
Die Unterkommission leitet der Vorsitzende der Kommission oder ein von diesem bestimmter Vertreter.
Absatz(3)
Über das Ergebnis der Beratungen ist der Kommission in deren nächster Sitzung zu berichten.
§13 Teilnahme von Beigeordneten und Stadtverordneten
Jeder Beigeordnete (Stadtrat) hat das Recht, beratend an den Sitzungen einer Kommission teilzunehmen, auch wenn er nicht Mitglied der Kommission ist. Das gleiche gilt nach § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung für Stadtverordnete.
§14 Sachverständiger
Zu ihrer Unterrichtung können die Kommissionen und ihre Unterkommissionen nach Bedarf Sachverständige und Mitglieder des städtischen Betriebsrates als Nichtmitglieder heranziehen.
§15 Teilnahme von Dienststellenleitern und Sachbearbeitern
Die Mitglieder des Magistrats können zu den Sitzungen der Kommission Dienststellenleiter und Sachbearbeiter für die in deren Aufgabenbereich fallenden Punkte der Tagesordnung hinzuziehen, falls die Behandlung der Angelegenheit die Anwesenheit der Dienststellenleiter oder Sachbearbeiter sachdienlich erscheinen läßt und die Kommissionen damit einverstanden sind.
§16 Auslagenersatz
Die Mitglieder der Kommissionen, soweit sie nicht hauptamtliche Beigeordnete sind, erhalten aus Anlaß ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Sitzungsgeld nach § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung.
§17 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 31. Januar 1956 | am 1. Februar 1956 |