Präambel
Der Evangelische Stadtkirchenkreis Kassel ist aufgrund der historischen Tradition, so wie sie im Kurhessischen Friedhofsrecht und den vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt Kassel ihren Niederschlag gefunden hat, Träger aller in § 2 genannten Friedhöfe in Kassel, des Krematoriums und des Bestattungsamts.
Insbesondere die sich wandelnde Bestattungskultur, die verbunden ist mit einer Abnahme von Bestattungsfällen und der Zunahme der Kosten für die Pflege des öffentlichen Grüns, stellt die Vertragspartner vor neue Herausforderungen.
Unter Wahrung der kirchlichen Rechte nach § 30 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) und in Anerkennung der der Stadt Kassel aus dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen soll die historisch gewachsene Zusammenarbeit mit diesem Vertrag zukunftsfähig ausgerichtet werden.
§1 Aufgaben
Die Aufgaben der Verwaltung der Friedhöfe in der Stadt Kassel werden durch den Stadtkirchenkreis als Friedhofsträger im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 30 FBG wahrgenommen und umfassen insbesondere
• die Planung (von Neuanlage bis Rückbau),
• die Pflege und Unterhaltung,
• den Betrieb
• und die Bewirtschaftung
der Friedhofsflächen einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen
• sowie das Bestattungswesen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§2 Geltungsbereich
Die Trägerschaft nach § 1 bezieht sich auf folgende Einzelfriedhöfe in der Stadt Kassel:
1. Hauptfriedhof, Tannenheckerweg 6
2. Friedhof Bettenhausen, Fasanenweg 1/3/9
3. Friedhof Harleshausen, Wegmannstraße 46
4. Friedhof Kirchditmold, Zum Berggarten 11
5. Militärfriedhof, Tannenheckerweg 6
6. Friedhof Niederzwehren, Wartekuppe 5
7. Friedhof Nordshausen, Grubenrain 18
8. Friedhof Oberzwehren, Rengershäuser Straße 2 a
9. Friedhof Rothenditmold, Gelnhäuser Straße 1
10. Friedhof Wahlershausen, Rammelsbergstraße 16
11. Friedhof Waldau, Nürnberger Straße 246
12. Friedhof Wehlheiden, Friedensstraße 53/55
13. Westfriedhof, Heinrich-Schütz-Allee 211
14. Friedhof Wolfsanger, Wolfsgraben 23
15. Nordfriedhof, Am Felsenkeller 31
Die Friedhöfe sind in einem Übersichtsplan aufgeführt. Dieser ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages.
§3 Friedhofsausschuss
Absatz(1)
Der von der Stadt Kassel und dem Stadtkirchenkreis nach Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck paritätisch besetzte Friedhofsausschuss berät und beschließt alle wichtigen Angelegenheiten des Friedhofs- und Bestattungswesens und Grundsatzfragen, insbesondere
• den Erlass der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung der Friedhöfe in Kassel
• zu Entwicklungszielen im Kasseler Friedhofs- und Bestattungswesen,
• zur Steuerung und Kontrolle der Friedhofsverwaltung und
• zur Finanzwirtschaft.
Weiterhin gelten die kirchengesetzlichen Regelungen des Vermögensaufsichtsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Absatz(2)
Einzelheiten zur Zusammensetzung des Friedhofsausschusses, zu den Aufgaben und Verfahren regelt die Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss in Kassel.
§4 Friedhofsverwaltung
Absatz(1)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Stadtkirchenkreis der Friedhofsverwaltung als rechtlich unselbständige Einrichtung des Stadtkirchenkreises.
Absatz(2)
Die Friedhofsverwaltung ist an die Beschlüsse des Friedhofsausschusses gebunden.
Absatz(3)
Die Leitung der Friedhofsverwaltung führt die laufenden Geschäfte der Friedhofsverwaltung. Sie übt die Aufsicht über die in § 2 genannten Einzelfriedhöfe aus und ist für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach § 1 verantwortlich.
§5 Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Dies beinhaltet insbesondere
• einen frühzeitigen und umfassenden gegenseitigen Informationsaustausch,
eine rechtzeitige inhaltliche Abstimmung.
• zur Vorbereitung von Beschlüssen und Beratungen im Friedhofsausschuss.
Der Stadtkirchenkreis verpflichtet sich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Gebührenrechts zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung durch die Friedhofsverwaltung. Er legt dem Friedhofsausschuss auf Anforderung betriebs- und finanzwirtschaftliche Daten der Friedhofsverwaltung offen.
§6 Gesetzliche Haftpflicht, Verkehrssicherungspflicht und Grundstücksabgaben
Absatz(1)
Für die in § 2 aufgeführten Friedhofsflächen und die darauf befindlichen Gebäude obliegen dem Stadtkirchenkreis die Pflichten eines Grundstücks- und Gebäudeeigentümers. Dies bezieht sich insbesondere auf die Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht von der Stadt Kassel als Grundstückseigentümerin und die Verkehrssicherungspflicht.
Absatz(2)
Der Stadtkirchenkreis stellt die Stadt Kassel von allen eigenen und Ersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Friedhofsfläche und den Gebäuden entstehen. Der Stadtkirchenkreis übernimmt die Schadensbearbeitung und -regulierung.
Absatz(3)
Dem Stadtkirchenkreis obliegt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die regelmäßige Kontrolle von Bäumen und Sträuchern nach den anerkannten Regeln der Technik mit allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zur Baum- und Gehölzpflege und zur Gefahrenabwehr.
Absatz(4)
Der Stadtkirchenkreis erfüllt die ortsrechtlichen Bestimmungen und Satzungen wie ein Grundstückseigentümer. Ausgenommen sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bzw. dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Erschließungs- bzw. Straßenbeitragssatzung der Stadt Kassel zu entrichtende Beiträge. Diese werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Grundstückseigentümer getragen.
§7 Änderungen am Betrieb der Friedhöfe und des Friedhofswesens
Wesentliche Änderungen am Betrieb der Friedhöfe und des Friedhofswesens - insbesondere die Neu- oder Reorganisation, die Ausgründung von Betriebsteilen oder Aufgaben sowie die Einführung neuer Bestattungsformen - sind vor der Beratung im Friedhofsausschuss zwischen der Friedhofsverwaltung und der Stadt Kassel zu erörtern.
§8 Rückgabe von Friedhofsflächen
Zwischen dem Stadtkirchenkreis und der Stadt Kassel ist ein gesonderter Vertrag zu schließen, wenn auf Grundlage eines Beschlusses des Friedhofsausschusses:
- nicht mehr für den Friedhofszweck benötigte Friedhofs- und Bestattungsflächen durch den Stadtkirchenkreis an die Stadt Kassel zurückgegeben werden sollen
oder - Friedhöfe geschlossen werden mit dem Ziel der förmlichen Entwidmung und Flächenrückgabe an die Stadt Kassel.
In dem Vertrag sind insbesondere die erforderlichen Maßnahmen und jeweiligen Verantwortlichkeiten sowie die Kostenübernahme und der Zeitpunkt der Flächenrückgabe sowie ggf. ein Vorteilsausgleich zu regeln. Der Vertragsschluss soll im möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss des Friedhofsausschuss zur Flächenrückgabe bzw. zur Schließung des Friedhofs erfolgen und ist Voraussetzung für die tatsächliche Übernahme der Fläche durch die Stadt Kassel.
§9 Eigentumsverhältnisse an Gebäuden und Grundstücken, Sanierungsplan
Absatz(1)
Die Eigentumsverhältnisse werden für jede Friedhofsfläche und jedes Friedhofsgebäude in einer Anlage 2 gesondert festgestellt und verzeichnet. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.
Absatz(2)
Der Stadtkirchenkreis übernimmt für alle Gebäude und Grundstücke sowie für die darauf befindlichen baulichen Anlagen (wie z.B. Einfriedungen, Wege, Treppen, Schöpfbecken, eigener Leitungsbestand etc.) die Pflicht zur Kontrolle, Pflege und
Instandhaltung. Soweit im Bedarfsfall, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, der betrieblichen Notwendigkeit oder gesetzlicher Vorgaben Maßnahmen zur Erneuerung (Sanierung oder Modernisierung) des Bestandes oder Neubaumaßnahmen erforderlich werden, obliegt die Zuständigkeit dem Stadtkirchenkreis.
Absatz(3)
Die Stadt Kassel ist berechtigt, jederzeit die in ihrem Eigentum stehenden Flächen und Gebäude zu besichtigen und notwendige Maßnahmen zu ihrer Erhaltung über den Friedhofsausschuss abzustimmen.
Absatz(4)
Die Friedhofsverwaltung und die Stadt Kassel erstellen gemeinsam einen Gebäudesanierungsplan. Dieser wird dem Friedhofsausschuss vorgelegt. Er dient zur Feststellung und Priorisierung der erforderlichen Maßnahmen an den Gebäuden und wird bedarfsgerecht aktualisiert.
Absatz(5)
Vor Beginn der Planung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfolgt jeweils eine Abstimmung über Art und Umfang der Maßnahmen. Hinsichtlich der Kostentragung gilt § 13. Bei Maßnahmen, an denen sich die Stadt Kassel nach § 13 an den Kosten beteiligt, ist die Beachtung des öffentlichen Vergaberechtes sicherzustellen.
§10 Inventar
Die Erstausstattung mit und Ersatzbeschaffung von jeglichem beweglichen Inventar ist, soweit nicht durch bestehende oder künftige Verträge anders vereinbart, Aufgabe des Stadtkirchenkreises, der die Kosten –etwa für die Beschaffung, Unterhaltung, Instandsetzung- trägt. Inventar, das im Eigentum des Stadtkirchenkreises steht oder diesem von Dritten überlassen wurde, unterliegt der alleinigen Verfügung durch den Stadtkirchenkreis.
§11 Finanzierungsgrundsätze
Absatz(1)
Der Stadtkirchenkreis führt für die Friedhofsverwaltung einen eigenen Haushalt, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben verbucht werden.
Absatz(2)
Der Stadtkirchenkreis trägt die für die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgabe anfallenden Kosten. Die Stadt Kassel beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an den:
a) Kosten für die gebührenneutralen Leistungen (§ 12)
b) Sanierungskosten für Gebäude und Denkmäler (§ 13)
§12 Gebührenneutrale Leistungen
Absatz(1)
Neben den gebührenrelevanten, friedhofsspezifischen Leistungen werden auf den Friedhöfen in Kassel auch Leistungen durch die Friedhofsverwaltung erbracht, die nicht dem eigentlichen Friedhofszweck dienen und daher nicht durch Gebühren finanziert werden dürfen.
Absatz(2)
Diese gebührenneutralen Leistungen umfassen die - ggf. anteiligen - Kosten für die Pflege und Unterhaltung folgender Flächen- und Objektkategorien:
a) Kategorie I - nicht ausgebaute Vorratsfläche
b) Kategorie II - ehemaliges Grabfeld
c) Kategorie III - Biotop
d) Kategorie IV - Grün-/Abstandsfläche
e) Kategorie V - ausgedünntes Grabfeld
f) Kategorie VI - Leitungstrasse
g) Kategorie VII - Kriegsgräber
h) Kategorie VIII - Ehrengräber (ohne bestehendes privates Grabnutzungsrecht)
i) Kategorie IX - denkmalgeschützte Grabmale
j) Hauptweg (Verbindung)
k) Hauptweg (Flanieren)
Eine tabellarische Übersicht der betreffenden Einzelflächen und Wegeabschnitte samt der auf diesen erbrachten gebührenneutralen Leistungen und Leistungsmengen sowie die dazugehörigen Übersichtspläne sind als Anlage 3 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages.
Eine sich von Grabnutzungsrechten nachhaltig entleerende Friedhofsfläche wird nur dann der Kategorie V zugerechnet, wenn der Friedhofsausschuss die Fläche durch Beschluss für die weitere Vergabe von Nutzungsrechten gesperrt hat. Hat sich die Fläche vollständig von Grabnutzungsrechten entleert, wird sie nachfolgend der Kategorie II zugerechnet.
Flächen der Kategorie VII werden nur nachrichtlich geführt, da die Finanzierung der dort erbrachten gebührenneutralen Leistungen durch den Bund erfolgt.
Absatz(3)
Eine tabellarische Übersicht der den einzelnen gebührenneutralen Leistungsbestandteilen zuzuordnenden Mengenansätze und Einheitspreise sowie des sich daraus ergebenden Gesamtbetrages der gebührenneutralen Leistungen (=Höhe der jährlichen Kostenbeteiligung der Stadt Kassel) ist als Anlage 4 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages.
Werden auf Flächen der Kategorie VIII gebührenneutrale Leistungen erbracht, übernimmt die Stadt Kassel die Kosten in der durch die Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Höhe.
Die an den Objekten der Kategorie IX entstehenden nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung und ggf. Wiederherstellung der Standsicherheit werden der Friedhofsverwaltung durch die Stadt Kassel erstattet.
Die Kostenbeteiligung nach Anlage 4 bleibt unberührt.
Absatz(4)
Eine Überprüfung der Flächengröße, der Zuordnung der Einzelflächen zu den in Absatz 2 genannten Kategorien und der Höhe der Kostenbeteiligung erfolgt alle drei Jahre durch den Friedhofsausschuss. Abweichend von Satz 1 ist eine Überprüfung vorzunehmen, wenn Friedhofsflächen förmlich entwidmet wurden. Die in Absatz 2 und Absatz 3 bezeichneten tabellarischen Übersichten (Anlagen 3 und 4 zum Vertrag) sind nach jeder Überprüfung entsprechend zu aktualisieren.
§13 Kosten der Sanierung von Friedhofsgebäuden und Denkmälern
Absatz(1)
Die Kosten für die Sanierung und Modernisierung der Friedhofsgebäude trägt der Stadtkirchenkreis.
Absatz(2)
Die Stadt Kassel beteiligt sich nach Maßgabe des § 9 Absätze 4 und 5 an den Sanierungs- und Modernisierungskosten entsprechend den Eigentumsverhältnissen an den im Gebäudesanierungsplan enthaltenen Friedhofsgebäuden (= anrechenbare Kosten).
Absatz(3)
Diese Kosten sind durch Rechnungen zu belegen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Absatz(4)
Übersteigen die in Absatz 2 definierten anrechenbaren Kosten die im Haushalt der Stadt Kassel hierfür verfügbaren Mittel, erfolgt die Kostenbeteiligung anteilig im Umfang der verfügbaren Mittel. Die Friedhofsverwaltung ist in diesem Fall berechtigt, die Maßnahme zurückzustellen, bis im Haushalt der Stadt Kassel hierfür wieder Mittel verfügbar sind.
§14 Ehrengräber der Stadt Kassel
Die nach erfolgtem Beschluss der kommunalen Gremien durch den Friedhofsausschuss anerkannten Ehrengrabstätten auf den Friedhöfen nach § 2 werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten. Dies beinhaltet die regelmäßige Pflege der Grabfläche, die jährlichen Standsicherheitskontrollen der Grabmale sowie die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grabfläche wie z.B. Neubepflanzungen und Neuanlagen. Der Friedhofsverwaltung obliegt für diese Ehrengräber die Haftung und Verkehrssicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1.
§15 Rechnungsprüfung und Prüfungsrechte
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er wird am Tag nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Stadtkirchenkreises wirksam.
§16 Kündigung
Absatz(1)
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Absatz(2)
Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn Umstände eintreten, die den Fortbestand des Vertrages für einen oder beide Vertragspartner aus wichtigem Grund nicht mehr möglich machen.
Absatz(3)
Im Falle der Kündigung des Vertrages sind die Vertragspartner verpflichtet, an einem geordneten Betriebsübergang mitzuwirken, so dass die Angelegenheiten des Friedhofs- und Bestattungswesens ohne Verzögerung durch die Stadt Kassel oder einen anderen Träger ausgeführt werden können.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Vereinbarungen aus diesem Vertrag nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. Die
Vertragsschließenden sind in einem derartigen Fall bemüht, diese unwirksamen Regelungen entsprechend ihrem gewollten Zweck durch Vereinbarungen zu ersetzen, die gesetzlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen.
§18 Sonstige Bestimmungen
Absatz(1)
Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Absatz(2)
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Kassel.
Es sind in Kraft getreten:
Vertrag |
vom 29. Dezember 2017 / 25. Januar 2018 |
am 3. Februar 2018 |
Die in den §§ 2, 9 und 12 genannten Anlagen 1 bis 4 werden hier nicht dargestellt.
Diese können beim Bauverwaltungsamt der Stadt Kassel eingesehen werden.