§1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes
Absatz(1)
Das Reinigungsamt der Stadt Kassel wird ab 01. Januar 1993 als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechten gemäß § 115, Abs. 1, Nr. 3 HGO) nach den Vorschriften der HGO, des EigBGes und dieser Satzung geführt.
Absatz(2)
Es führt die Bezeichnung
"Die Stadtreiniger Kassel
- Eigenbetrieb -"
Absatz(3)
Der Sitz des Eigenbetriebes ist Kassel.
§2 Ziel und Gegenstand des Eigenbetriebes
Absatz(1)
Ziel des Eigenbetriebes ist, die Abfallwirtschaft mit Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst in Kassel sicherzustellen. Das Ziel wird verwirklicht durch die Übernahme und Fortführung des Reinigungsamtes der Stadt Kassel. Dies schließt auch die Übernahme der Aufgaben der Städtischen Müllabfuhranstalt und der Städtischen Straßenreinigungsanstalt ein.
Absatz(2)
Der Eigenbetrieb ist berechtigt, alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte und Maßnahmen wahrzunehmen. Die Durchführung dieser Geschäfte und Maßnahmen kann auch Leistungen außerhalb der jeweiligen Satzungen für die Abfallwirtschaft und die Straßenreinigung sowie Leistungen im Fahrbahn- und Gehwegwinterdienst umfassen. In diesem Zusammenhang ist der Eigen-betrieb berechtigt, im Rahmen der Grenzen kommunaler wirtschaftlicher Betä-tigung am Wettbewerb teilzunehmen und zur Auslastung vorhandener Kapa-zitäten ergänzende Dienstleistungen zu entwickeln. Dies gilt auch für Leistun-gen, die, ausgehend vom Eigenbetriebsstandort Kassel, im Radius von bis zu rund 50 Kilometern erbracht werden.
Absatz(3)
Die Zentralwerkstatt des Eigenbetriebes darf Wartungs- und Reparaturarbei-ten sowie Abgasuntersuchungen an Fahrzeugen und Geräten übernehmen, die den stadteigenen Fahrzeugen vergleichbar sind.
Absatz(4)
§3 Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Kassel.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Stammkapital
Absatz(1)
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 511.300,- Euro (in Worten: Fünfhundertelftausenddreihundert Euro).
§6 Stadtverordnetenversammlung
Absatz(1)
Absatz(2)
Sie ist zuständig für:
-
Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
-
wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
-
Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
-
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
-
Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
-
Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetzes;
-
Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals;
-
Übernahme von neuen Aufgaben außerhalb von § 2, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
-
Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
-
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
-
Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern;
-
Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;
-
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken soweit der Wert 150.000 Euro übersteigt;
-
Mehrausgaben bei einzelnen Vorhaben des Vermögensplanes von mehr als 500.000 Euro.
-
Die Verfügung über Vermögensgegenstände im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 4 Eigenbetriebsgesetz, die zum Sondervermögen gehören, wenn diese von besonderer Bedeutung ist, oder sie einen Wert von 100.000 Euro überschreitet;
-
den Erlaß von Forderungen, wenn der Betrag 20.000 Euro im Einzelfall übersteigt;
Absatz(3)
§7 Magistrat
Dem Magistrat obliegen die ihm nach dem Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
§8 Betriebskommission
Absatz(1)
Der Betriebskommission gehören an:
- 11 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung;
- der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder in dessen/deren Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats;
- der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin;
- das für den Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" zuständige Mitglied des Magistrats;
- ein weiteres Mitglied des Magistrats, das dieser in die Betriebskommission entsendet (besteht in den Fällen der Buchst. b), c) und d) Personenidentität, erhöht sich die Zahl der weiteren Mitglieder des Magistrats entsprechend);
- 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes.
- Zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Einwohner gemäß § 6 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden.
Absatz(2)
Jedes Mitglied der Betriebskommission kann sein/ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Betrieb unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist niederlegen.
Absatz(3)
Scheidet ein Mitglied der Betriebskommission vor Ablauf der Amtszeit aus der Betriebskommission aus, so wird die Betriebskommission nach den für die Bestellung des ausgeschiedenen Betriebskommissionsmitgliedes maßgeblichen Vorschriften ergänzt. Das neue Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle des/der Ausgeschiedenen.
Absatz(4)
§9 Vorsitz der Betriebskommission
Absatz(1)
Vorsitzende/r der Betriebskommission ist der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Kassel oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied der Betriebskommission.
Die Betriebskommission wählt in offener Abstimmung aus ihrer Mitte eine/n Stellvertreter/in.
Absatz(2)
Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat die Betriebskommission unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§10 Einberufung der Betriebskommission
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Betriebskommission ist schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende/ der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Falle des § 53 Abs. 2 HGO muss die Ladungsfrist mindestens einen Tag betragen.
Absatz(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
Absatz(4)
Absatz(5)
Die Betriebskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Absatz(6)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Betriebskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.
§11 Beschlußfassung der Betriebskommission
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Die Beschlußfassung in der Betriebskommission erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung.
Absatz(4)
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§12 Aufgaben der Betriebskommission
Der Betriebskommision obliegen die ihr nach dem Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
Der Zustimmung der Betriebskommission bedürfen:
- Verfügungen über Vermögensgegenstände im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 4 Eigenbetriebsgesetz, die zum Sondervermögen gehören, bei einem Wert von 25.001,-- Euro bis 100.000,-- Euro;
- die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert im Einzelfall einen von der Betriebskommission festzusetzenden Betrag übersteigt;
- die Vorbereitungen der Grundsatzbeschlüsse für die Stadtverordnetenversammlung über erforderliche Investitionen in dem Betrieb "Die Stadtreiniger", sofern die Investition einen Betrag von 5 Mio Euro übersteigt;
- Stundungen, wenn der Betrag 30.000 Euro im Einzelfall übersteigt;
- befristete Niederschlagungen, wenn der Betrag 20.000 Euro im Einzelfall übersteigt;
- unbefristete Niederschlagungen, wenn der Betrag 10.000 Euro im Einzelfall übersteigt;
- den Erlaß von Forderungen in Höhe von 5.001 Euro bis 20.000 Euro im Einzelfall;
- die Zustimmung zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes "Die Stadtreiniger Kassel";
- Entscheidungen über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluß von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
- Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb.
§13 Betriebsleitung
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Betriebsleitung wird vom Magistrat bestellt und abberufen. Für das Verfahren gilt § 84 Aktiengesetz entsprechend.
Absatz(3)
Die Stadt Kassel wird in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den/die Betriebsleiter/in/nen vertreten. Ist nur ein/e Betriebsleiter/in bestellt, vertritt diese/r den Eigenbetrieb allein. Sind mehrere Betriebsleiter/innen bestellt, erfolgt die Vertretung des Eigenbetriebes und die Zeichnung der Firma durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam oder durch ein Mitglied der Betriebsleitung gemeinsam mit einem/einer Prokuristen/in.
Absatz(4)
Absatz(5)
Der/die Betriebsleiter/in/nen ist/sind dem Eigenbetrieb gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die ihnen hinsichtlich der Ausübung und des Umfanges ihrer Vertretungsbefugnis durch die Satzung und die Geschäftsordnung auferlegt werden.
§14 Aufgaben der Betriebsleitung
Absatz(1)
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung oder das Eigenbetriebsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
Absatz(2)
- die Anwendung und Einhaltung der Verwaltungsanordnungen (Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien) des Magistrats oder des Oberbürgermeisters;
- Stundungen bis zum Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall - längstens auf die Dauer von 18 Monaten;
- befristete Niederschlagungen bis zum Betrag von 20.000 Euro im Einzelfall;
- unbefristete Niederschlagungen bis zum Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall und
- Erlaß von Forderungen bis zum Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall.
- Verfügungen über Vermögensgegenstände im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 4 Eigenbetriebsgesetz, die zum Sondervermögen gehören, bei einem Wert bis zu 25.000,-- Euro;
Absatz(3)
Absatz(4)
"Stadt Kassel
Der Magistrat
Die Stadtreiniger Kassel"
zu führen.
§15 Übertragung von Personalangelegenheiten
Absatz(1)
Der Betriebsleitung werden gemäß § 9 Absatz 2 Hessisches Eigenbetriebsgesetz folgende Befugnisse übertragen:
- Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit sie nicht Betriebsleiter / -innen, Beamtinnen / Beamte oder leitende Angestellte sind;
- Einstellung und Entlassung von Auszubildenden.
Absatz(2)
Umfasst von der Übertragung ist auch die Befugnis zur Bearbeitung von Beihilfen für alle Beschäftigten, soweit sie nicht Dritten übertragen ist.
Absatz(3)
Die übertragenen Befugnisse nimmt innerhalb der Betriebsleitung der / die 1. Betriebsleiter/-in für den Magistrat wahr. Ist der / die 1. Betriebsleiter/-in verhindert, nimmt die Befugnisse sein / ihr Vertreter wahr.
Absatz(4)
Dienstvorgesetzte/r nach § 73 HGO und Dienststellenleiter/-in nach dem HPVG der bei dem Eigenbetrieb „Die Stadtreiniger Kassel“ Beschäftigten ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin. Gemäß § 8 Abs. 2 HPVG wird die allgemeine Vertretung des / der Dienststellenleiter/in in den nach den Abs. 1 und 2 übertragenen Personalangelegenheiten dem / der 1. Betriebsleiter/in als dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mit-glied der Betriebsleitung übertragen, bzw. bei dessen / deren Verhinderung seinem / ihrem Vertreter.
Absatz(5)
Von der Übertragung nach Abs. 1 werden folgende Personalangelegenhei-ten ausgeschlossen:
-
Vertretung vor Gerichten,
-
Versorgungszusagen jeglicher Art,
-
Berechnung von Versorgungsbezügen und Versorgungsleistungen jeglicher Art
-
einmalige und laufende Unterstützungen.
§16 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dem Eigenbetriebsgesetz.
§17 Wirtschaftsplan
Absatz(1)
Absatz(2)
Der Wirtschaftsplan umfaßt den Erfolgsplan, den Vermögensplan sowie die Stellenübersicht.
Absatz(3)
Der Wirtschaftsführung ist eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Absatz(4)
Absatz(5)
§18 Jahresabschluß
Absatz(1)
Die Rechnungs- und Buchführungspflichten richten sich nach den Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz(2)
Jahresabschluß (Bilanz- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Betriebsleitung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Absatz(3)
Jahresabschluß und Lagebericht sind entsprechend nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. Im Rahmen der Jahresabschlußprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
Absatz(4)
Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlußprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Stadtverordnetenversammlung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
Absatz(5)
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz.
§19 Kassenführung
Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes "Die Stadtreiniger Kassel" werden gemäß § 117 HGO von einer Sonderkasse abgewickelt. Die Sonderkasse ist selbständig und unterliegt der Aufsicht der Betriebsleitung.
§20 Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes
Absatz(1)
Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung und der Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfung der Sonderkasse des Eigenbetriebes "Die Stadtreiniger Kassel" ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kassel berechtigt, weitere Prüfungen im Rahmen des § 131 Abs. 2 HGO durchzuführen.
Absatz(2)
Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§21 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 23. November 1992 | am 1. Januar 1993 |
Erste Änderung | vom 3. Juli 1995 | am 24. August 1995 |
Zweite Änderung | vom 8. Juli 1996 | am 27. Juli 1996 |
Dritte Änderung | vom 1. März 2004 | am 15. April 2004 |
Vierte Änderung | vom 12. März 2018 | am 5. Mai 2018 |
Fünfte Änderung | vom 24. Juni 2019 | am 3. August 2019 |