§1
Im Interesse guter Beziehungen zwischen der deutschen Bevölkerung und den in der Stadt Kassel lebenden Ausländern und Ausländerinnen und zu deren Beteiligung am kommunalen Geschehen wird ein Ausländerbeirat gebildet.
§2
Absatz(1)
Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner in der Stadt Kassel, insbesondere in bzw. gegenüber deren Organen.
Absatz(2)
Er berät die Organe der Stadt Kassel in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Darüber hinaus trägt er durch seine Arbeit zur Pflege und Verbesserung der Verbindung und Verständigung zwischen allen Bevölkerungsteilen in Kassel bei.
Absatz(3)
Zu seinen Aufgaben gehört auch, Informations- und kulturelle Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Stadt Kassel zu fördern und durchzuführen.
§3
Absatz(1)
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unterrichten den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten, deren Kenntnisse zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Das Informationsrecht des Ausländerbeirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, daß alle in der Stadtverordnetenversammlung zu behandelnden Vorlagen, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, an den Ausländerbeirat übersandt werden. Ebenso hat der Gemeindevorstand Vorlagen zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, dem Ausländerbeirat rechtzeitig zu übersenden. Dem Ausländerbeirat ist die Tagesordnung zu jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates rechtzeitig zuzuleiten.
Absatz(2)
Der Ausländerbeirat kann Vorschläge einreichen und Stellungnahmen abgeben. Das zuständige Kommunalorgan hat diese Vorschläge zu prüfen und von seiner Entscheidung den Ausländerbeirat unverzüglich zu unterrichten.
Absatz(3)
Der Ausländerbeirat soll mindestens einmal jährlich vor der Stadtverordnetenversammlung einen Bericht über die Lage der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner abgeben.
Absatz(4)
Der Ausländerbeirat hat das Recht, die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner für die Kommissionen gem. § 72 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung und andere kommunale Einrichtungen vorzuschlagen.
Absatz(5)
Der Ausländerbeirat kann Wünsche, Anregungen und Fragen über laufende Angelegenheiten der Verwaltung, die die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, an den Magistrat herantragen. Der Magistrat wird solche Wünsche, Anregungen und Anfragen, die über seine Zuständigkeitsbereiche hinausgehen, an die zuständigen Behörden und sonstigen Stellen weiterleiten.
Die Verwaltung unterstützt die Arbeit des Ausländerbeirates.
§4
Beim Magistrat wird eine Geschäftsstelle für Ausländerfragen eingerichtet. Der Ausländerbeirat ist bei der Besetzung anzuhören.
§5
Die Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirates ist in der Hauptsatzung bestimmt.
§6
Der Ausländerbeirat kann der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen (AGAH) oder einer vergleichbaren Organisation und gegebenenfalls einer Bundesorganisation beitreten.
§7
-aufgehoben-
§8
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 18. Oktober 1993 | am 2. November 1993 |
Erste Änderung | vom 20. Juni 2005 | am 30. Juli 2005 |