Der Zugang zum Bewacherregister ist nur den dort registrierten Bewachungsbetrieben möglich.
Bei Fragen zur Registrierung eines Bewachungsgewerbes im Bewacherregister wenden Sie sich bitte an die für Ihren Betriebssitz zuständige Aufsichtsbehörde.
Beachten Sie bitte, dass auch das vor dem 1. Juni 2019 von für Ihren Betriebssitz zuständige Aufsichtsbehörde freigegebene Wachpersonal (sogen. Bestandspersonal) im BWR erfasst werden muss.
Nur über diese 'Nacherfassung' (sogenannte Erstbefüllung) kann das Bestandspersonal den jetzt zuständigen Wohnsitzbehörden zugewiesen werden.
Die Wohnsitzbehörde überprüft nach der Meldung der Wachperson durch das Bewachungsunternehmen im Online-Portal des Bewacherregisters die Zuverlässigkeit und Qualifikation der gemeldeten Wachperson.
Nach Abschluss der Überprüfung wird die Wachperson über das Online-Portal von der Wohnsitzbehörde freigegeben oder abgelehnt.
Bei einer Freigabe teilt die Wohnsitzbehörde dem Bewachungsgewerbetreibenden folgende Daten mit:
- Bewacherregister-Identifikationsnummer
- Zeitpunkt der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung
- zulässige Einsatzbereiche der Wachperson
Die wesentlichen Angaben zur Wachperson sind vom Bewachungsgewerbetreibenden online einzugeben.
Um die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der Dokumente prüfen zu können, müssen folgende Unterlagen im Online-Portal des Bewacherregisters hochgeladen werden:
- eine Liste der Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat
- eine Kopie des Qualifikationsnachweises (z. B. Sachkundeprüfung, Unterrichtungsnachweis, Prüfungszeugnis zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit usw.) oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden (Arbeitgeberbescheinigung).
Weitere Erläuterungen finden Sie in den §§ 8 bzw. 23 Bewachungsverordnung
- Kopie des Ausweisdokuments (bei Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR besitzen: Kopie des Aufenthaltstitels) jeweils mit Vorder- und Rückseite.
- Bei Pässen oder Reisedokumenten: Kopie der Lichtbildseite
Die Gebühr für die Überprüfung einer Wachperson beträgt mindestens
Diese Gebühr erhöht sich nach Zeitaufwand, wenn die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder übermittelte Erkenntnisse der Polizei oder des Verfassungsschutzes weitere Ermittlungen und Aktenanforderungen notwendig machen.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Finanzhoheit der Bundesländer keine bundeseinheitliche Gebühr für die Überprüfung einer Wachperson gibt. Die hier angegebene Gebührenberechnung ist ausschließlich für die Aufsichtsbehörden in Hessen verbindlich.