Beschreibung
Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.
Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn
- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.
Online-Services
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Anschrift
Stegerwaldstraße 26a
34123 Kassel
Zeiten
Kontakt
Tierschutzrechtliche Vorgaben für Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen
Hundeausstellungen
Tierschutz:
Es ist in Deutschland verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten
Ausnahmen sind nur zulässig bei
- jagdlich zu führenden Hunden, wenn dies für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist (für diese Hunde ist entweder die jagdliche Eignung nachzuweisen oder nachzuweisen, dass die Elterntiere entsprechende Eignungsprüfungen bestanden haben),
- Hunden, bei denen die Amputation nach tierärztlicher Indikation geboten war. Für diese Hunde sind über eine tierärztliche Bescheinigung hinaus weitere eindeutige Beweise vorzulegen (zum Beispiel Röntgenbilder oder Fotographien).
Hunde, die jünger als 4 Monate sind, dürfen auf Anordnung des Amtes Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit bei Hundeausstellungen nicht mitgeführt werden.
Tierseuchenbekämpfung:
Bei Hundeausstellungen wird angeordnet, dass nur Hunde den Ausstellungsraum bzw. das Ausstellungsgelände betreten dürfen, die nachweislich über einen belastbaren Impfschutz gegen die Tollwut verfügen.
Katzenausstellungen
Tierseuchenbekämpfung:
Bei Katzenausstellungen wird angeordnet, dass nur Katzen in den Ausstellungsraum bzw. auf das Ausstellungsgelände gebracht werden dürfen, die nachweislich über einen belastbaren Impfschutz gegen die Tollwut verfügen.
Geflügelausstellungen
Tierschutz:
Die Ausstellungsrichtlinien der großen Züchtervereinigungen bieten in der Regel ausreichend Gewähr, dass die Belange des Tierschutzes erfüllt werden. Die Tiere müssen in guter Schaukondition sein. Es ist wichtig, die Veranstaltung auf einen möglichst engen Zeitraum zu begrenzen.
Tierseuchenbekämpfung:
Bei Geflügelausstellungen wird angeordnet, dass nur Hühner und Puten ausgestellt werden dürfen, wenn sie innerhalb der letzten 3 Monate gegen die Newcastle‐Krankheit geimpft wurden. Tauben müssen nachweislich über einen belastbaren Impfschutz gegen die Paramyxovirus‐Infektion der Tauben verfügen.
Weitere Vorschriften ergeben sich aus § 7 der Geflügelpestverordnung.
Vogelschauen
Tierschutz:
Die Ausstellungsrichtlinien der großen Züchtervereinigungen bieten in der Regel ausreichend Gewähr, dass die Belange des Tierschutzes erfüllt werden. Die Tiere müssen in guter Schaukondition sein. Scheue Vögel sind von der Veranstaltung auszuschließen. Es ist wichtig, die Veranstaltung auf einen möglichst engen Zeitraum zu begrenzen. Für Vogelschauen mit Bewertung der Tiere ist ein Zeitraum von 72 Stunden von der Einlieferung bis zum Rücktransport möglich.
Tierseuchenbekämpfung:
Aussteller von Papageien und Sittichen müssen durch amtstierärztliche Bescheinigungen nachweisen, dass ihr Bestand keinen Sperrmaßnahmen nach der Psittakose‐Verordnung unterliegt.
Weitere Vorschriften ergeben sich aus § 7 der Geflügelpestverordnung.
Kaninchenausstellungen
Tierschutz:
Die Ausstellungsrichtlinien der Züchtervereinigungen bieten in der Regel die Gewähr, dass die Belange des Tierschutzes erfüllt werden. Auch für große Rassen müssen Ausstellungskäfige zur Verfügung stehen, in denen sich die Kaninchen lang ausgestreckt hinlegen können. Die Tiere müssen in guter Schaukondition sein. Es ist wichtig, die Veranstaltung auf einen möglichst engen Zeitraum zu begrenzen.
Tierseuchenbekämpfung:
Für Ausstellungen auf Landesverbands‐ oder Bundesebene muss für jedes Tier nachgewiesen werden, dass es über einen belastbaren Impfschutz gegen die RHD verfügt. Für Vereins‐ und Kreisverbandsschauen wird dem Ausstellungsleiter empfohlen, nur geimpfte Kaninchen zur Ausstellung zuzulassen. Tierschauen unterliegen sowohl aus der Sicht des Tierschutzes als auch im Hinblick auf die Gefahr der Übertragung von Tierkrankheiten der Überwachung durch das Amt Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit.