Beschreibung
Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
- die Betriebsschließung oder
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Erweiterung der Produktpalette
Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
- Gaststätten, Imbisse, Kioske
- handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
- Supermärkte, Minimärkte
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Partyservice und Catering
FAQ`s über Pflichten als Lebensmittelunternehmer (Öffnet in einem neuen Tab) stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung.
Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene geregelt. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer/innen auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Dazu gehören neben Gaststätten und Imbisseinrichtungen auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios. Zu den Lebensmittelunternehmern/innen zählen auch Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln.
„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z.B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer/innen gilt auch für die Primärproduktion pflanzlicher und tierischer Lebensmittel
Wann muss gemeldet werden?
- bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei wesentlichen Veränderungen, wie Änderungen der Betriebsart oder des Produktsortiments.
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Wem müssen die Daten gemeldet werden?
Der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Lebensmittel-, Ordnungsämter oder Veterinärämter der Kommunen).
Was wird registriert?
Weitere Informationen zur Meldepflicht sind im Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der LAGV nachzulesen.
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (PDF) (Öffnet in einem neuen Tab)
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Anschrift und Öffnungszeiten
Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Anschrift
Stegerwaldstraße 26a
34123 Kassel