Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Mit der Abgabe der Ausfertigungen des ausgefüllten Anmeldescheines erfüllen Sie die Verpflichtung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung vom 03. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084). Die Angaben werden von Ihnen auf Grund des § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes erhoben. Für die Umzugsmeldung innerhalb derselben Gemeinde und für die Erklärung über die Änderung der Hauptwohnung - unabhängig von einer An- oder Abmeldung - hält die Meldebehörde andere Vordrucke bereit. Sollten Sie trotz der Hinweise und umseitigen Erläuterungen noch Fragen oder Schwierigkeiten beim Ausfüllen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen der Meldebehörde!
Werden Mitglieder derselben Familie gemeinsam angemeldet, so genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein ausfüllt und unterschreibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Anmeldung nicht von der Verpflichtung befreit, gegebenenfalls auch anderen Behörden und Stellen die Änderung der Anschrift mitzuteilen (z.B. Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde). Zahlreiche kostenpflichtige Anfragen bei den Meldebehörden könnten vermieden werden, wenn der Wohnungswechsel im privaten und geschäftlichen Bereich mitgeteilt würde.
Für Einwohnerinnen und Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland: Sie können innerhalb des Bundesgebietes nur eine Hauptwohnung haben. Die zweite und jede weitere Wohnung sind Nebenwohnungen. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung bestimmt sich nach gesetzlichen Merkmalen. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Die Hauptwohnung ist vielfach Anknüpfungspunkt für Behördenzuständigkeiten, z.B. für die Ausstellung von Ausweisen, Lohnsteuerkarten und für die Ausübung des Wahlrechts.
Datenübermittlungssperren
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Eintragung von Datenübermittlungssperren. Damit kann der Einwohner eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Das Meldegesetz sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in den folgenden Fällen vor:
· Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
· Übermittlung von Daten für Alters- und Ehejubiläen,
· Übermittlung von Daten an Parteien, Wählervereinigungen, andere Träger von Wahlvorschlägen sowie für Volks- und Bürgerentscheiden benannte Vertrauenspersonen in Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Ausländerratswahlen sowie Volks- und Bürgerentscheiden,
· Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage,
· Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Auskunftssperren
Die Meldebehörde darf Dritten Melderegisterauskünfte erteilen. Diese sind u.a. dann unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder eine anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn nach Anhörung der betroffenen Personen eine Gefahr im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.
Anträge auf Einrichtung einer Auskunftssperre können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe und der Vorlage von geeigneten Nachweisen bei unseren Bürgerbüros eingereicht werden.