§1
Absatz(1)
Auf Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Kassel, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und auf denen das Parken nur während des Laufs einer Parkuhr, unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder unter Verwendung anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben.
Absatz(2)
Abs. 1 gilt auch auf sonstigen Flächen, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sofern der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht widersprechen oder abweichende Regelungen treffen.
Absatz(3)
§2
Absatz(1)
In der Parkgebührenzone Zentrum ist eine Parkgebühr von
1,00 Euro für eine Parkzeit bis zu ½ Stunde,
1,50 Euro für eine Parkzeit bis zu ¾ Stunde,
2,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 Stunde,
2,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ¼ Stunden,
3,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ½ Stunden,
3,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ¾ Stunden,
4,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 2 Stunden,
4,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 2 ¼ Stunden,
5,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 2 ½ Stunden,
5,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 2 ¾ Stunden,
6,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 3 Stunden
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereichs für das Parken zu entrichten.
Absatz(2)
Auf dem Rathausparkplatz (Innenhof des Rathauses einschließlich aller Parkdecks) ist eine Parkgebühr nach Abs. 1 zu entrichten, sofern die Flächen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Absatz(3)
Zur Parkgebührenzone Zentrum gehören folgende Straßen und Plätze:
- Fünffensterstraße, Nordseite zwischen Garde-du-Corps-Straße und Ständeplatz
- Garde-du-Corps-Straße
- Seidlerstraße
- Wolfsschlucht
- Wilhelmsstraße
- Neue Fahrt
- Opernstraße
- Theaterstraße
- Ständeplatz
- Ständeplatz-Randstraße
- Scheidemannplatz
- Kölnische Straße zwischen Mauerstraße und Rudolf-Schwander-Straße
- Spohrstraße
- Kleine Rosenstraße
- Mittelgasse
- Oberste Gasse
- Druselplatz
- An der Garnisonkirche
- Karl-Bernhardi-Straße
- Untere Karlsstraße
- Obere Karlsstraße zwischen Fünffensterstraße und Friedrichsplatz
- Karlsplatz
- Die Freiheit
- Martinsplatz
- Wildemannsgasse
- Entenanger
- Graben
- Tränkepforte
- Steinweg
- Brüderstraße
- Renthof
- Kettengasse
- Friedrichsplatz-Randstraße
- Friedrichsstraße zwischen Frankfurter Straße und Schöne Aussicht
- Hugenottenstraße
- Schöne Aussicht
- Du-Ry-Straße einschließlich Zufahrt Regierungspräsidium
- Kurt-Schumacher-Straße, Südseite zwischen Untere Königsstraße und Mittelgasse
- An der Karlsaue zwischen Marmorbad und Du-Ry-Straße
- Auedamm zwischen Marmorbad und Drahtbrücke einschließlich Parkplatz Hessenkampfbahn
- An der Fuldabrücke.
- Weserstraße zwischen Altmarkt und Schützenstraße
jeweils einschließlich beider Straßenseiten und angrenzender Parkplätze.
§3
Absatz(1)
1,00 Euro für eine Parkzeit bis zu ½ Stunde,
1,50 Euro für eine Parkzeit bis zu ¾ Stunde,
2,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 Stunde,
2,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ¼ Stunden,
3,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ½ Stunden,
3,50 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 ¾ Stunden,
4,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 2 Stunden
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereiches für das Parken zu entrichten.
Absatz(2)
Zur Parkgebührenzone Zentrum II Bad Wilhelmshöhe gehören folgende Straßen und
Plätze:
- Wilhelmshöher Allee, zwischen Landgraf-Karl-Straße und Rolandstraße
- Rolandstraße
- Landgraf-Karl-Straße zwischen Walther-Schücking-Platz und Wilhelmshöher Allee
- Bertha-von-Suttner-Straße zwischen Backmeisterweg und Willy-Brandt-Platz
jeweils einschließlich beider Straßenseiten und angrenzender Parkplätze.
§4
Auf dem Willy-Brandt-Platz ist eine Gebühr von
1,00 Euro für eine Parkzeit bis zu ½ Stunde,
1,50 Euro für eine Parkzeit bis zu ¾ Stunde,
2,00 Euro für eine Parkzeit bis zu 1 Stunde
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereiches für das Parken zu entrichten.
§5
Auf dem Graf-Bernadotte-Platz ist eine Gebühr von
5,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 1 Tag (24 Stunden),
10,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 3 Tagen,
15,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 7 Tagen,
20,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 16 Tagen
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereiches für das Parken zu entrichten.
§6
Absatz(1)
In der Parkgebührenzone II ist eine Gebühr von
0,50 Euro für eine Parkdauer bis zu einer ½ Stunde,
1,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 1 Stunde,
1,50 Euro für eine Parkdauer bis zu 1 ½ Stunden,
2,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 2 Stunden,
2,50 Euro für eine Parkdauer bis zu 2 ½ Stunden,
3,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 3 Stunden
4,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 5 Stunden
6,00 Euro für eine Parkdauer bis zu 9 Stunden
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereiches für das Parken zu entrichten.
Absatz(2)
Zur Parkgebührenzone II gehören folgende Straßen und Plätze:
- Goethestraße zwischen Murhardstraße und Friedrich-Ebert-Straße
- Nebelthaustraße
- Murhardstraße
- Luisenstraße zwischen Murhardstraße und Königstor
- Luisenplatz
- Westerburgstraße
- Friedrich-Ebert-Straße einschließlich Verbindungsstraße zwischen Westendstraße und Westerburgstraße
- Königstor
- Wilhelmshöher Allee zwischen Brüder-Grimm-Platz und Rathenauplatz
- Westendstraße
- Parkstraße zwischen Westendstraße und Friedrich-Engels-Straße
- Kölnische Straße zwischen Westendstraße und Scheidemannplatz
- Bismarckstraße
- Friedrich-Engels-Straße
- Motzstraße
- Hinter der Komödie
- Karthäuserstraße
- Sophienstraße
- Hermannstraße
- Weigelstraße
- Nahlstraße
- Ulmenstraße
- Terrasse
- Amalienstraße
- Ruhlstraße
- Humboldtstraße
- Marienstraße
- Weinbergstraße
- Obere Karlsstraße zwischen Weinbergstraße und Fünffensterstraße
- Friedrichsstraße zwischen Königstor und Frankfurter Straße
- Brüder-Grimm-Platz
- Fünffensterstraße
- Jordanstraße
- Akazienweg
- Weißenburgstraße
- Richardweg
- Thomeestraße
- Bürgermeister-Brunner-Straße zwischen Weißenburgstraße und Kurfürstenstraße
- Rainer-Dierichs-Platz
- Joseph-Beuys-Straße zwischen Werner-Hilpert-Straße und Schillerstraße
- Straßen westlich Joseph-Beuys-Straße im ehemaligen Güterbahnhofsgelände
- Ständeplatz, ausgenommen Ständeplatz-Randstraße
- Wilhelmsstraße, Teilstück nordwestlich des Ständeplatzes
- Kurfürstenstraße
- Rudolf-Schwander-Straße
- Werner-Hilpert-Straße
- Schomburgstraße
- Große Rosenstraße
- Grüner Weg
- Ottostraße
- Altmüllerstraße
- Scheffelstraße
- Reuterstraße
- Erzbergerstraße
- Rothenditmolder Straße
- Schillerstraße
- Wolfhager Straße zwischen Erzbergerstraße und Holländischer Platz
- Sickingenstraße
- Hoffmann-von-Fallersleben-Straße
- Lutherstraße
- Gießbergstraße
- Heinrichstraße
- Mauerstraße zwischen Lutherstraße und Jägerstraße
- Jägerstraße
- Kurt-Schumacher-Straße, Nordseite
- Untere Königsstraße zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Holländischer Platz
- Auedamm zwischen Nr. 19A und 23
- Weserstraße zwischen Schützenstraße und Ihringshäuser Straße
- Hanseatenweg
- Töpfenmarkt
- Weißer Hof
- Zeughausstraße
- Pferdemarkt
- Mittelgasse zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Pferdemarkt
- Müllergasse
- Schäfergasse
- Kastenalsgasse
- Artilleriestraße
- Bremer Straße
- Mosenthalstraße
- Schützenplatz
- Kurt-Wolters-Straße
- Holländische Straße zwischen Holländischer Platz und Eisenschmiede
- Henschelstraße
- Moritzstraße
- Gutenbergstraße
- Ludwigstraße
- Gottschalkstraße
- Mönchebergstraße
- Magazinstraße zwischen Mönchebergstraße und Weserstraße
- Ysenburgstraße zwischen Mönchebergstraße und Weserstraße
- Bürgistraße
- Mittelring
- Westring
- Ihringshäuser Straße zwischen Weserstraße und Eisenschmiede
- Freiligrathstraße
- Eisenschmiede
- Schaumbergstraße
- Wilhelmsthaler Straße
- Silcherstraße
- Liebigstraße
- Haarmannweg
- Fiedlerstraße zwischen Mombachstraße und Eisenschmiede
- Mombachstraße zwischen Holländische Straße und Ahna
- Bunsenstraße zwischen Eisenschmiede und 3. Berufsschulzentrum
- Henkelstraße
jeweils einschließlich beider Straßenseiten und angrenzender Parkplätze.
§7
Auf dem Parkplatz „Leister‘sche Wiese“ an der Dresdener Straße ist eine Gebühr von
1,00 Euro für eine Parkdauer von 1 Tag (24 Stunden),
längstens bis zu 30 Tagen,
an einem Parkscheinautomaten dieses Bereiches für das Parken zu entrichten.
§8
Die in den §§ 2 bis 7 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten) müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, sichergestellt sind und die Entrichtung der Gebühren auch tatsächlich erfolgt. Dies gilt nur, soweit dies durch Kennzeichnung der Parkscheinautomaten und durch Beschilderung im jeweiligen Bereich zugelassen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
§9
Bei Nutzung elektronischer Einrichtungen oder Vorrichtungen gemäß § 8, die eine minutengenaue Abrechnung vorsehen und die durch Kennzeichnung im jeweiligen Bereich zugelassen sind, beträgt abweichend von den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 die Parkgebühr je Minute:
1. In der Parkgebührenzone Zentrum (§ 2 Abs. 3): 0,0333 Euro je angefangene Minute.
2. Auf dem Rathausparkplatz (Innenhof des Rathauses einschließlich aller Parkdecks), sofern die Flächen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden: 0,0333 Euro je angefangene Minute.
3. In der Parkgebührenzone Zentrum II Bad Wilhelmshöhe (§ 3 Abs. 2): 0,0333 Euro je angefangene Minute.
4. Auf dem Willy-Brandt-Platz: 0,0333 Euro je angefangene Minute.
5. In der Parkgebührenzone II (§ 6 Abs. 2)
a. bis zu 3 Stunden Parkdauer (Kurzparken): 0,0166 Euro je angefangene Minute
b. mehr als 3 Stunden bis zu 9 Stunden Parkdauer (Langparken): 3,00 Euro für die ersten drei Stunden zuzüglich 0,0083 Euro je angefangene Minute.
Die rechnerische Gebühr wird immer auf den nächsten vollen Cent-Betrag aufgerundet. Es gilt die örtliche Höchstparkdauer.
§10
Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 9a Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090), gekennzeichnet sind, wird bei Verwendung der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Diese Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
§11
Absatz(1)
Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Kassel, mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Bereiches, auf denen das Parken nur unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, betragen die Gebühren pro Kalendertag und Fahrzeug für:
- Krafträder 3,00 Euro
- Personenkraftwagen 5,00 Euro
- Kleinbusse/Wohnmobile 7,00 Euro
- Reisebusse und Kfz mit Anhänger 12,00 Euro
Die Gebühr kann auch durch ausgewiesenes Personal erhoben werden.
Absatz(2)
Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtteil Wilhelmshöhe (Bereich Bergpark/Weltkulturerbestätte), auf denen das Parken nur unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, betragen die Gebühren pro Kalendertag und Fahrzeug für:
- Krafträder 5,00 Euro
- Personenkraftwagen 7,00 Euro
- Kleinbusse/Wohnmobile 10,00 Euro
- Reisebusse und Kfz mit Anhänger 20,00 Euro
Die Gebühr kann auch durch ausgewiesenes Personal erhoben werden.
§12
Es sind in Kraft getreten:
§9 der Parkgebührenordnung | vom 19. Mai 2014 | am 23. Mai 2014 |
Übrige Parkgebührenordnung | vom 19. Mai 2014 | am 29. September 2014 |
Erste Änderung | vom 23. März 2015 | am 18. April 2015 |
Zweite Änderung | vom 26. November 2018 | am 1. Dezember 2018 |